Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 19.04.2018 - I ZR 244/16
Namensangabe - Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB müssen nur die Identität des Unternehmers und der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines anrufenden Mitarbeiters
BGB § 312a Abs. 1; UWG §§ 3, 3a, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3
Leitsätze:*1. Ruft ein Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer nach § 312a Abs. 1 BGB zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen. Die Offenlegung des Namens eines anrufenden Mitarbeiters ist nicht vom Schutzzweck von § 312a Abs. 1 BGB erfasst; dementsprechend wird diese Vorschrift auch nicht dadurch verletzt, dass ein anrufender Mitarbeiter einen falschen Namen angibt (wenn er nicht selbst Unternehmer ist).
2. § 312a Abs. 1 BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar.
3. Das Verbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG bezieht sich auf das die Werbung veranlassende Unternehmen und nicht auf Angaben eines Mitarbeiters zu seiner eigenen Identität.
4. Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB muss nur die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, der selbst nicht Unternehmer ist.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.07.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2877
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17, MIR 2018, Dok. 031
Versiegelte Waren?! - Widerrufsrecht besteht beim Fernabsatzkauf einer Matratze auch nach Entfernung einer Schutzfolie
EuGH, Urteil vom 27.03.2019 - C‑681/17, MIR 2019, Dok. 011
DSGVO und Bildberichterstattung – Das Kunsturhebergesetz (KUG) findet auch unter Geltung der DSGVO weiterhin Anwendung
OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018 - 15 W 27/18, MIR 2018, Dok. 029
Gleichartigkeit des Leistungsangebots - Zum konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen einer Fluggesellschaft und einem Fluggastrechteportal in Bezug auf Angebote zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen
BGH, Urteil vom 27.03.2025 - I ZR 64/24, MIR 2025, Dok. 029
"vorzeitige Verlängerung des Mobilfunkvertrages" - Kein Anwendung von § 309 Nr. 9a BGB bei der vorzeitigen Verlängerung eines Mobilfunkvertrages zwecks Erwerbes eines neuen Smartphones
OLG Köln, Urteil vom 28.05.2021 - 6 U 160/20, MIR 2021, Dok. 054