Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 19.04.2018 - I ZR 244/16
Namensangabe - Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB müssen nur die Identität des Unternehmers und der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines anrufenden Mitarbeiters
BGB § 312a Abs. 1; UWG §§ 3, 3a, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3
Leitsätze:*1. Ruft ein Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer nach § 312a Abs. 1 BGB zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen. Die Offenlegung des Namens eines anrufenden Mitarbeiters ist nicht vom Schutzzweck von § 312a Abs. 1 BGB erfasst; dementsprechend wird diese Vorschrift auch nicht dadurch verletzt, dass ein anrufender Mitarbeiter einen falschen Namen angibt (wenn er nicht selbst Unternehmer ist).
2. § 312a Abs. 1 BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar.
3. Das Verbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG bezieht sich auf das die Werbung veranlassende Unternehmen und nicht auf Angaben eines Mitarbeiters zu seiner eigenen Identität.
4. Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB muss nur die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, der selbst nicht Unternehmer ist.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.07.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2877
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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