Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 19.04.2018 - I ZR 244/16
Namensangabe - Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB müssen nur die Identität des Unternehmers und der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines anrufenden Mitarbeiters
BGB § 312a Abs. 1; UWG §§ 3, 3a, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3
Leitsätze:*1. Ruft ein Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer nach § 312a Abs. 1 BGB zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen. Die Offenlegung des Namens eines anrufenden Mitarbeiters ist nicht vom Schutzzweck von § 312a Abs. 1 BGB erfasst; dementsprechend wird diese Vorschrift auch nicht dadurch verletzt, dass ein anrufender Mitarbeiter einen falschen Namen angibt (wenn er nicht selbst Unternehmer ist).
2. § 312a Abs. 1 BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar.
3. Das Verbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG bezieht sich auf das die Werbung veranlassende Unternehmen und nicht auf Angaben eines Mitarbeiters zu seiner eigenen Identität.
4. Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB muss nur die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, der selbst nicht Unternehmer ist.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.07.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2877
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.11.2021 - 6 W 92/21, MIR 2021, Dok. 098
Deutsche Digitale Bibliothek II - Lizenzierung durch die VG Bild-Kunst kann von Maßnahmen gegen Framing abhängig gemacht werden
BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/18, MIR 2021, Dok. 080
Berliner Runde - Live-Weitersendung und öffentliche Zugänglichmachung einer Berichterstattung des ZDF über die Bundestagswahl im Rahmen von Bild TV rechtswidrig
Oberlandesgericht Köln, MIR 2022, Dok. 080
Markenschutz für die Form von Dextro Energy-Traubenzuckertäfelchen
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 041
Erhebliche Behinderung des plattformunabhängigen Onlinevertriebs - Unzulässigkeit der "engen Bestpreisklauseln" von Booking.com bestätigt
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 040