Rechtsprechung // Datenschutzrecht
OLG Bremen, Beschluss vom 16.07.2021 - 1 W 18/21
Schadenersatz wegen DSGVO-Verstoß - Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO setzt entsprechenden Vortrag zu einem entstandenen (materiellen oder immateriellen) Schaden voraus
DSGVO Art. 82 Abs. 1
Leitsätze:*Nach Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, DSGVO) setzt ein Anspruch auf Schadensersatz voraus, dass einer natürlichen Person wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Vorbringen lediglich zu einem geltend gemachten Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO genügt nicht, wenn es an jeglichem Vorbringen zu einem hierdurch entstandenen immateriellen Schaden fehlt.
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.08.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3102
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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