Rechtsprechung
OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010 - 6 W 82/10
Beschwerderecht des Internet-Anschlussinhabers - Dem von einer richterlichen Auskunftsanordnung nach § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG betroffenen Anschlussinhaber steht ein eigenes Beschwerderecht zu. Zum gewerblichen Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG.
UrhG § 101 Abs. 2, Abs. 9; FamFG § 62 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:*1. Im Lichte des grundrechtlich verbürgten Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 GG), das gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) die speziellere Garantie darstellt (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 02.03.2010 - Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08) und in § 101 Abs. 10 UrhG als durch § 101 Abs. 2 und 9 UrhG eingeschränktes Grundrecht genannt wird, dient der in § 101 Abs. 9 UrhG vorgesehene Richtervorbehalt vor allem dem Schutz der rechtlichen Interessen der im Auskunftsverfahren noch unbekannten Internet-Anschlussinhaber. Dem von einer richterlichen Auskunftsanordnung nach § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG betroffenen Anschlussinhaber steht insoweit ein eigenes Beschwerderecht zu.
2. Soweit sich die richterliche Gestattungsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG nach Erteilung der Auskunft durch den Provider in der Hauptsache erledigt hat, ist für die Statthaftigkeit der Beschwerde eines betroffenen Anschlussinhabers ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse erforderlich (§ 62 FamFG i.V.m. § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG). Ein berechtigtes Interesse ist regelmäßig anzunehmen, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen, § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
3. Die richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG betrifft das von Verfassungs wegen unverletzliche und nur auf Grund eines Gesetzes beschränkbare Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 Und 2 GG). Der von einer solchen Anordnung Betroffene kann grundsätzlich davon ausgehen, dass Internet anonym zu nutzen und nicht nur grundsätzlich ein Recht zu erfahren, dass und warum seine Anonymität aufgehoben wurde, sondern ihm ist auch, wenn er vor Durchführung der Maßnahme keine Gelegenheit hatte, sich vor den Gerichten gegen die Verwendung seiner Telekommunikationsdaten zu Wehr zu setzen, eine gerichtliche Kontrolle nachträglich zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 02.03.2010 - Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08). Dies gilt vor allem in Konstellationen für die der Gesetzgeber - wie in § 101 Abs. 9 UrhG - eine vorbeugende richterliche Kontrolle der betreffenden Maßnahme bewusst vorgesehen hat, in denen dem davon Betroffenen innerhalb der Zeitspanne bis zur Erledigung der Maßnahme aber typischerweise kein rechtliches Gehör gewährt werden kann.
4. Der Anschlussinhaber wird durch die - wegen der Auskunftserteilung durch den Provider erledigte - richterliche Anordnung auch weiterhin erheblich beeinträchtigt, soweit er sich nach erteilter Auskunft gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung durch den Rechteinhaber (Gläubiger) ausgesetzt sieht. Zwar wäre der betroffene Anschlussinhaber gegenüber dem Auskunftsgläubiger ohne ein eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Anordnungsverfahren nicht rechtlos gestellt. In Bezug auf die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen (namentlich Rechteinhaberschaft des Gläubigers, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung) wäre eine Verteidigung aber wesentlich erschwert, wenn er aus seiner Sicht fehlerhafte Feststellungen des anordnenden Gerichts erst im Rahmen eines späteren Klageverfahrens zur Überprüfung stellen könnte. Soweit etwa das gewerbliche Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung und damit das Bestehen eines Auskunftsanspruch in Rede steht, ist es für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots in einem etwaigen Folgeprozess ebenfalls von Bedeutung, ob der Anschlussinhaber auf eine Beschwerdeentscheidung im Anordnungsverfahren verweisen kann.
5. Dem berechtigten Interesse des Internet-Anschlussinhabers an einer Überprüfung der richterlichen Gestattungsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG steht das Interesse des Gläubiger (Rechteinhabers) am Schutz seines geistigen Eigentums (Art. 14 GG) nicht entgegen. Dieses Interesse erfordert nicht, dass eine in der Hauptsache erledigte Anordnung über die Verwendung von Verkehrsdaten bei der Auskunft über die Zuordnung bestimmter IP-Adressen zu einzelnen Anschlussinhabern jeder nachträglichen Überprüfung auf Grund einer (Fortsetzungsfeststellungs-) Beschwerde der Anschlussinhaber entzogen bleiben.
6. Die Beschwerde gegen die richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG kann nicht auf Umstände gestützt werden, deren Prüfung nicht Gegenstand des Anordnungsverfahrens ist, d.h. insbesondere nicht auf eine angeblich fehlerhafte Auskunft des Providers über die Zuordnung der IP-Adresse oder auf tatsächliche Vorgänge in Bezug auf die Nutzung des betreffenden Internet-Anschlusses durch den Beschwerdeführer, seine Familienangehörige oder sonstige Dritte.
7. Wird ein über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindliches, aktuelles Musikalbum innerhalb eines P2P-Netzwerkes öffentlich zugänglich gemacht ist nicht ohne besondere Umstände von einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß auszugehen.
8. Ob eine Rechtsverletzung gewerbliches Ausmaß hat, ist unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles festzustellen. Vorausgesetzt werden Handlungen zur Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils mit Ausnahme gutgläubiger Handlungen von Endverbrauchern (mit Verweis auf Richtlinie 2004/48/EG, Erwägungsgrund 14).
Bei Rechtsverletzungen im Internet ist neben der Zahl der von einem Verletzer öffentlich zugänglich gemachten Dateien (die vor erteilter Auskunft über die Nutzer dynamischer IP-Adressen schwerlich feststellbar ist) vor allem die Schwere der Rechtsverletzung zu beachten. Das Anbieten irgendeiner Datei in einer Internet-Tauschbörse genügt für sich allein nicht, obwohl hierdurch ein Handeln um wirtschaftlicher Vorteile willen indiziert ist. Es kommt entscheidend darauf an, ob entweder ein besonders wertvolles Werk oder eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wurde.
(OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 - Az. 6 Wx 2/08, MIR 2008, Dok. 323; ebenso OLG Schleswig, 05.02.2010 - Az. 6 W 26/09; für kurz nach der Erstveröffentlichung angebotene Dateien im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.09.2009 - Az. 6 W 47/09, MIR 2009, Dok. 190; OLG Hamburg, Urteil vom 17.02.2010 - Az. 5 U 60/09; anders für einmalige Download-Angebote OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008 - Az. 3 W 184/08, MIR 2008, Dok. 328; OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.12.2008 - Az. 1 W 76/08).
Dabei ist den besonderen Vermarktungsbedingungen des jeweiligen Werkes Rechnung zu tragen, so dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß im Einzelfall auch noch vorliegen kann, wenn seit der Veröffentlichung des Werkes bereits eine längere Zeit vergangen ist (OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009 - Az. 6 W 182/08, MIR 2009, Dok. 061), etwa wenn das Werk in einer Neuauflage erschienen (OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2009 - Az. 6 W 48/09) oder in den TOP 50 der Verkaufscharts platziert ist (OLG Köln, Beschluss vom 08.01.2010 - Az. 6 W 153/09; OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2010 - Az. 6 W 28/10).
Zwar muss das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung insofern nicht offensichtlich sein und ein in Ranglisten zum Ausdruck kommender besonders großer kommerzieller Erfolg wird nicht vorausgesetzt (OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2009 - Az. 6 W 48/09). Bei einem aktuellen Musikalbum müssen allerdings besondere Umstände vorliegen, um nach Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können
(m.w.N.).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.10.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2246
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2023, Dok. 065
'Anfragen mit System Programm' - Bei einem Online-Coaching-Vertrag ist der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG im Verhältnis zu einem Unternehmer als Coachee nicht eröffnet
OLG München, Urteil vom 17.10.2024 - 29 U 310/21, MIR 2024, Dok. 092
Payout Fee - Mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch kann nicht die Rückzahlung zu Unrecht vom Unternehmer einbehaltender Geldbeträge an die betroffene Verbraucher verlangt werden
BGH, Urteil vom 11.09.2024 - I ZR 168/23, MIR 2024, Dok. 076
Vollziehung einer Beschlussverfügung - Die Zustellung einer von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angefertigten beglaubigten Abschrift der einfachen Abschrift einer Beschlussverfügung genügt nicht den Anforderungen gemäß §§ 928, 936 ZPO.
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.05.2017 - 9 W 650/16, MIR 2017, Dok. 023
2 Widerrufsbelehrungen - Es verstößt nicht gegen die Informationspflichten aus §§ 312d BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB, wenn jeweils eine Widerrufsbelehrung für Speditionsware und für Standardware vorgehalten wird
OLG Köln, Urteil vom 23.04.2021 - 6 U 149/20, MIR 2021, Dok. 048