Kurz notiert // Verbraucherrecht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Ausgestaltung des Kündigungsbuttons - Der Kündigungsprozess für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr muss ohne Anmeldung unmittelbar und leicht zugänglich sein
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2024 - I-20 UKl 3/23
MIR 2024, Dok. 042, Rz. 1
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Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Entscheidung vom 23.05.2024 (I-20 UKl 3/23) der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands stattgegeben und einem Versorgungsunternehmen untersagt, online eine Kündigungsbestätigungsseite bzw. einen Kündigungsprozess für Verbraucher vorzuhalten, wenn diese erst durch Eingabe von Benutzername und Passwort oder Eingabe von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle erreichbar ist. Dann sei die betreffende Kündigungsmöglichkeit nicht mehr "unmittelbar und leicht zugänglich" im Sinne von § 312k Abs. 2 BGB, so das Gericht.
Zur Sache:
Die Beklagte bietet auf ihrer Website Verbraucherinnen und Verbrauchern den Abschluss von verschiedenen Strom- und Gasverträgen an. Auf ihrer Homepage findet sich am unteren Ende der Rubrik "Kontakt" eine Schaltfläche "Verträge kündigen". Wählen Verbraucherinnen und Verbraucher diese Schaltfläche aus, gelangen sie zu einer Anmeldemaske, mithilfe derer sie sich zunächst identifizieren sollen, bevor sie in den Kündigungsbereich gelangen. Hierfür können sich registrierte Kundinnen und Kunden mit ihrem Benutzernamen und dem zugehörigen Passwort anmelden. Nicht registrierte Kundinnen und Kunden müssen zunächst die Vertragskontonummer und die Postleitzahl der Verbrauchsstelle angeben, um sich zu legitimieren. Die Identifizierung, ob per Benutzername oder Vertragskontonummer, wird erst mit Bestätigung des Buttons "Anmelden" abgeschlossen. Eine Möglichkeit, den Vertrag direkt über eine Kündigungsschaltfläche zu kündigen, ohne sich über eine der zwei vorgenannten Alternativen anzumelden, existiert nicht. Der klagende Verband mahnte die Beklagte erfolglos und beantragt nun die Untersagung des so gestalteten Kündigungsprozesses.
Entscheidung des Gerichts: Kein maximal zweistufiger Aufbau - Gestaltung des Kündigungsprozesses verstößt vorliegend gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts verstößt der von der Beklagten über ihre Website gestaltete Kündigungsprozess gegen die den Verbraucher schützende Regelung in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB. Nach dieser gesetzlichen Regelung müsse ein Kündigungsprozess zweistufig aufgebaut sein: Er beginne mit einer "Kündigungsschaltfläche", nach deren Betätigung der Verbraucher unmittelbar auf eine "Bestätigungsseite" geführt werde, auf der der Verbraucher Angaben zu seiner Kündigung machen könne und die wiederum einen Bestätigungsbutton mit einer eindeutigen Formulierung wie "jetzt kündigen" enthalte.
Kündigung erschwert - Anmeldung oder weitere Zwischenschritte nicht zulässig
Die Beklagte habe die "Bestätigungsseite" nicht entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben gestaltet. Vielmehr sei die Kündigungsmöglichkeit dergestalt aufgespalten, dass Kundinnen und Kunden zunächst auf eine Website geleitet würden, auf der sie bestimmte Anmeldeinformationen zum Kundenkonto oder zu der sie identifizierenden Vertragskontonummer angegeben müssten. Diese Seite enthalte jedoch nicht die weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und insbesondere keine Bestätigungsschaltfläche mit einer Formulierung wie "jetzt kündigen". Auf eine diese Merkmale enthaltende gesonderte Website würden die Verbraucherinnen und Verbraucher vielmehr erst dann weitergeleitet, wenn sie sich erfolgreich angemeldet hätten. Dies sei nicht zulässig.
Kündigungsschaltfläche muss unmittebar zu einer einheitlichen Bestätigungsseit im Sinne von § 312k Abs. 2 BGB führen
Die Betätigung der Kündigungsschaltfläche müsse vielmehr unmittelbar zu der Bestätigungsseite mit sämtlichen vorgeschriebenen Merkmalen - insbesondere der Bestätigungsschaltfläche "jetzt kündigen" - führen. Dies setze voraus, dass die Bestätigungsseite aus einer einheitlichen Webseite bestehe. Die Kündigung würde momentan dadurch erschwert, dass eine weitere - im Gesetz nicht vorgesehene - Schaltfläche eingebaut werde. Diese Aufspaltung der Bestätigungsseite in (zumindest) zwei unabhängige Webseiten bzw. Schritte führe zu einem (zumindest) dreistufigen Kündigungsprozess und laufe dem Bestreben des Gesetzgebers zugegen, eine möglichst einfache Kündigung zu ermöglichen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil bislang höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 312k BGB fehlt.
(tg) - Quelle: PM Nr. 31/2024 des OLG Düsseldorf vom 23.05.2024
Zur Sache:
Die Beklagte bietet auf ihrer Website Verbraucherinnen und Verbrauchern den Abschluss von verschiedenen Strom- und Gasverträgen an. Auf ihrer Homepage findet sich am unteren Ende der Rubrik "Kontakt" eine Schaltfläche "Verträge kündigen". Wählen Verbraucherinnen und Verbraucher diese Schaltfläche aus, gelangen sie zu einer Anmeldemaske, mithilfe derer sie sich zunächst identifizieren sollen, bevor sie in den Kündigungsbereich gelangen. Hierfür können sich registrierte Kundinnen und Kunden mit ihrem Benutzernamen und dem zugehörigen Passwort anmelden. Nicht registrierte Kundinnen und Kunden müssen zunächst die Vertragskontonummer und die Postleitzahl der Verbrauchsstelle angeben, um sich zu legitimieren. Die Identifizierung, ob per Benutzername oder Vertragskontonummer, wird erst mit Bestätigung des Buttons "Anmelden" abgeschlossen. Eine Möglichkeit, den Vertrag direkt über eine Kündigungsschaltfläche zu kündigen, ohne sich über eine der zwei vorgenannten Alternativen anzumelden, existiert nicht. Der klagende Verband mahnte die Beklagte erfolglos und beantragt nun die Untersagung des so gestalteten Kündigungsprozesses.
Entscheidung des Gerichts: Kein maximal zweistufiger Aufbau - Gestaltung des Kündigungsprozesses verstößt vorliegend gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts verstößt der von der Beklagten über ihre Website gestaltete Kündigungsprozess gegen die den Verbraucher schützende Regelung in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB. Nach dieser gesetzlichen Regelung müsse ein Kündigungsprozess zweistufig aufgebaut sein: Er beginne mit einer "Kündigungsschaltfläche", nach deren Betätigung der Verbraucher unmittelbar auf eine "Bestätigungsseite" geführt werde, auf der der Verbraucher Angaben zu seiner Kündigung machen könne und die wiederum einen Bestätigungsbutton mit einer eindeutigen Formulierung wie "jetzt kündigen" enthalte.
Kündigung erschwert - Anmeldung oder weitere Zwischenschritte nicht zulässig
Die Beklagte habe die "Bestätigungsseite" nicht entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben gestaltet. Vielmehr sei die Kündigungsmöglichkeit dergestalt aufgespalten, dass Kundinnen und Kunden zunächst auf eine Website geleitet würden, auf der sie bestimmte Anmeldeinformationen zum Kundenkonto oder zu der sie identifizierenden Vertragskontonummer angegeben müssten. Diese Seite enthalte jedoch nicht die weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und insbesondere keine Bestätigungsschaltfläche mit einer Formulierung wie "jetzt kündigen". Auf eine diese Merkmale enthaltende gesonderte Website würden die Verbraucherinnen und Verbraucher vielmehr erst dann weitergeleitet, wenn sie sich erfolgreich angemeldet hätten. Dies sei nicht zulässig.
Kündigungsschaltfläche muss unmittebar zu einer einheitlichen Bestätigungsseit im Sinne von § 312k Abs. 2 BGB führen
Die Betätigung der Kündigungsschaltfläche müsse vielmehr unmittelbar zu der Bestätigungsseite mit sämtlichen vorgeschriebenen Merkmalen - insbesondere der Bestätigungsschaltfläche "jetzt kündigen" - führen. Dies setze voraus, dass die Bestätigungsseite aus einer einheitlichen Webseite bestehe. Die Kündigung würde momentan dadurch erschwert, dass eine weitere - im Gesetz nicht vorgesehene - Schaltfläche eingebaut werde. Diese Aufspaltung der Bestätigungsseite in (zumindest) zwei unabhängige Webseiten bzw. Schritte führe zu einem (zumindest) dreistufigen Kündigungsprozess und laufe dem Bestreben des Gesetzgebers zugegen, eine möglichst einfache Kündigung zu ermöglichen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil bislang höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 312k BGB fehlt.
(tg) - Quelle: PM Nr. 31/2024 des OLG Düsseldorf vom 23.05.2024
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 23.05.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3371
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