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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2020 - 4 W 116/20

Alltagsmasken - Zur Frage, ob eine eine "textile Mund-Nasen-Bedeckung" ein Medizinprodukt ist und - falls nicht - ob hierauf klarstellend hingewiesen werden muss

UWG §§ 3a, 5, 5a; MPG § 3 Nr. 1; HWG § 3; ProdSG §§ 3 Abs. 4, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Leitsätze:*

1. Für die Beurteilung, ob ein Produkt - wie für die Einordnung als Medizinprodukt erforderlich - einem medizinischen Zweck dient, kommt es auf die subjektive Bestimmung des Herstellers an, wie sie sich aus den Angaben ergibt, die der angesprochene Verkehr der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder der Werbung entnimmt (BGH, Urteil vom 18.04.2013 - I ZR 53/09 - Messgerät II).

2. Bei dem Vertrieb einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung bedarf es keiner ausdrücklichen Klarstellung, dass es sich nicht um ein "Medizinprodukt" oder um ein Produkt einer sonstigen besonders geregelten Produktkategorie handelt, wenn es nicht ersichtlich (oder sogar abwegig) ist, dass der angesprochene Verkehr die betreffende "Alltagsmaske" einer unter Verbraucherschutz-, Infektionsschutz-, Gesundheitsschutz- oder Sicherheitsaspekten gesetzlich besonders geregelten Produktkategorie zurechnet. Dann bedarf es auch keines aufklärenden Hinweises, dass diese Maske keiner derartigen Produktkategorie angehört.

3. Zur Frage, ob eine "Alltagsmaske" in Form einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" ein Medizinprodukt ist und ob - falls sie kein Medizinprodukt ist - hierauf klarstellend hingewiesen werden muss.

MIR 2021, Dok. 015


Anm. der Redaktion: Leitsatz 3 ist der Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.02.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3056

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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