Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2020 - 4 W 116/20
Alltagsmasken - Zur Frage, ob eine eine "textile Mund-Nasen-Bedeckung" ein Medizinprodukt ist und - falls nicht - ob hierauf klarstellend hingewiesen werden muss
UWG §§ 3a, 5, 5a; MPG § 3 Nr. 1; HWG § 3; ProdSG §§ 3 Abs. 4, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Leitsätze:*1. Für die Beurteilung, ob ein Produkt - wie für die Einordnung als Medizinprodukt erforderlich - einem medizinischen Zweck dient, kommt es auf die subjektive Bestimmung des Herstellers an, wie sie sich aus den Angaben ergibt, die der angesprochene Verkehr der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder der Werbung entnimmt (BGH, Urteil vom 18.04.2013 - I ZR 53/09 - Messgerät II).
2. Bei dem Vertrieb einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung bedarf es keiner ausdrücklichen Klarstellung, dass es sich nicht um ein "Medizinprodukt" oder um ein Produkt einer sonstigen besonders geregelten Produktkategorie handelt, wenn es nicht ersichtlich (oder sogar abwegig) ist, dass der angesprochene Verkehr die betreffende "Alltagsmaske" einer unter Verbraucherschutz-, Infektionsschutz-, Gesundheitsschutz- oder Sicherheitsaspekten gesetzlich besonders geregelten Produktkategorie zurechnet. Dann bedarf es auch keines aufklärenden Hinweises, dass diese Maske keiner derartigen Produktkategorie angehört.
3. Zur Frage, ob eine "Alltagsmaske" in Form einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" ein Medizinprodukt ist und ob - falls sie kein Medizinprodukt ist - hierauf klarstellend hingewiesen werden muss.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.02.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3056
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16, MIR 2017, Dok. 026
Flaschenpfand III - Fragen zur Preisangabe bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern dem EuGH vorgelegt
BGH, Beschluss vom 29.07.2021 - I ZR 135/20 , MIR 2021, Dok. 068
Pflichten des Batterieherstellers - Zum Vorliegen einer Marktverhaltensregelung und Notwendigkeit des Fortbestehens der Anspruchsberechtigung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
BGH, Urteil vom 28.11.2019 - I ZR 23/19, MIR 2020, Dok. 012
Sperrandrohung für einen Mobilfunkanschluss bei strittiger Gebührenforderung kann eine unlautere aggressive geschäftliche Handlung darstellen
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2019, Dok. 031
Warten auf den EuGH - Verfahren gegen Facebook wegen Datenschutzverstößen im "App-Zentrum" ausgesetzt
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 015