Rechtsprechung
OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2009 - 6 W 39/09
Kein Beschwerderecht des Internet-Anschlussinhabers - Dem aufgrund einer richterlichen Auskunftsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG durch den Auskunftspflichtigen benannten Anschlussinhaber steht kein eigenes Beschwerderecht gegen diese Anordnung zu.
UrhG § 101 Abs. 9; FGG § 20; FamFG § 59 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 10, Art. 19 Abs. 4
Leitsätze:*1. Dem aufgrund einer richterlichen Auskunftsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG durch den Auskunftspflichtigen benannten
und vom Verletzten in Anspruch genommenen Internet-Anschlussinhaber steht kein eigenes Beschwerderecht gegen diese Anordnung zu.
2. Soweit nach § 101 Abs. 9 Satz 6 UrhG die sofortige Beschwerde statthaft ist, knüpft deren Frist an die Zustellung der Entscheidung. Eine
Zustellung der richterlichen Anordnung an den Anschlussinhaber, dessen Identität erst durch die Auskunft ermittelt werden soll, scheidet
insoweit ersichtlich aus.
3. Eine Beschwerdeberechtigung des am landgerichtlichen Verfahren naturgemäß nicht beteiligten Anschlussinhabers ergibt sich auch nicht aus
einer unmittelbaren Beeinträchtigung seiner Rechte, d.h. einem unmittelbaren, nachteiligen Eingriff in ein subjektives Recht durch die richterliche
Anordnung (vgl. § 20 FGG bzw. nunmehr § 59 Abs. 1 FamFG). Adressat der Auskunftsanordnung ist allein der Auskunftspflichtige. Demgegenüber ist der
Anschlussinhaber nicht direkt belastet und ihm werden nicht jede legitime Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine - nach erteilter Auskunft - mögliche Inanspruchnahme genommen. Voraussetzung der Anordnung ist insofern nur, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung über den fraglichen, mit einer bestimmten
(dynamischen) IP-Adresse bezeichneten Internet-Anschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt begangen wurde, nicht aber die Feststellung, dass eine bestimmte Person diese Rechtsverletzung vorgenommen hat. Ein verfassungsrechtlich bedenklicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des
Anschlussinhabers liegt nicht vor (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 - Az. 6 Wx 2/08 = MIR 2008, Dok. 323).
4. Mit dem Vorbringen, eine Auskunftsanordnung sei zu Unrecht erfolgt, kann der Anschlussinhaber nach einer erteilten Auskunft eine (forbestehende) materielle Beschwer grundsätzlich nicht darlegen. Ein aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung oder dem Fernmeldegeheimnis etwaig folgender Anspruch des Anschlussinhabers kommt dann nicht mehr in Betracht. Selbst eine entsprechende Beschwerdeentscheidung könnte die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers durch den Verletzten nicht mehr verhindern. Eine gerichtliche Entscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtschutzziels ist indes nur bei besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen in Betracht zu ziehen (Art. 19 Abs. 4 GG - hier: verneint).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.05.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1959
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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