Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08
Sommer unseres Lebens - Zur Störerhaftung des Betreibers eines privaten WLAN-Netzwerkes für Urheberrechtsverletzungen Dritter (hier: im Rahmen sog. Internettauschbörsen).
UrhG §§ 19a, 97
Leitsätze:*1. Wird ein (urheberrechtlich) geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für Rechtsverletzungen verantwortlich ist, die unter dieser IP-Adresse begangen wurden.
2. Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.
3. Eine täterschaftliche Haftung des Betreibers eines privaten WLAN-Netzwerkes für (Urheberechts-) Rechtsverletzungen unter dem Aspekt der Verletzung von Verkehrspflichten kommt nicht in Betracht (vgl. zur Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten: BGH, Urteil vom 12.07.2007 - Az. I ZR 18/04, MIR 2007, Dok. 325 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Das Betreiben eines nur unzureichend gesicherten WLAN-Netzwerkes nebst hierüber zugänglichen Internetanschlusses eröffnet zwar eine nicht hinreichend begrenzte Gefahr für die geschützten Interessen anderer. Eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung muss aber die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllen (hier: öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG).
4. Die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Netzwerkes bildet keine Grundlage dafür,
den Anschlussinhaber im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt. Während etwa eine Pflichtverletzung bei der Verwahrung von Zugangsdaten für ein eBay-Mitgliedskonto einen eigenen, selbständigen Zurrechnungsgrund darstellen kann
(vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2009 - Az. I ZR 114/06, MIR 2009, Dok. 105 - Halzband),
lässt sich diese Argumentation nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses durch außenstehende Dritte übertragen. Der einem Internetanschluss zugeordneten IP-Adresse kommt keine einem eBay-Mitgliedskonto vergleichbare Identifikationsfunktion zu. Die IP-Adresse gibt bestimmungsgemäß keine zuverlässige
Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt.
5. Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.
6. Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend gegen den Missbrauch von außenstehenden Personen für die Begehnung von Rechtsverletzungen geschützt ist. Diese Prüfpflicht ist verletzt, wenn die gebotenen Sicherungsmaßnahmen unterbleiben.
7. Die dem privaten WLAN-Anschlussinhaber obliegende Prüfungspflicht besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung seines Anschlusses zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen und diese ihm bekannt geworden ist, sondern bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses.
8. Es ist dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzwerkes unzumutbar und damit unverhältnismäßig, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden.
9. IP-Adressen von (Internet-) Anschlussinhabern sind als Bestandsdaten einzustufen. Die Zuordnung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt benutzten dynamischen IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber enthält keine Aussage darüber, mit wem der Betreffende worüber und wie lange kommuniziert hat.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.06.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2182
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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