BGH, Urteil vom 11.03.2009 - I ZR 114/06
Halzband - Zur Haftung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos für durch Dritte über sein Mitgliedskonto begangene Schutzrechtverletzungen und Wettbewerbsverstöße.
UrhG § 97; MarkenG § 14; UWG §§ 8, 9
Leitsätze:
1. Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die
Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat,
muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden
Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln
lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.
2. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für ein Mitgliedskonto gegeben Pflichtverletzung stellt einen eigenen und gegenüber den eingeführten Grundsätzen der Störerhaftung (vgl. etwa BGHZ 156, 1 - Paperboy; BGH, Urteil vom 30.04.2008 -
I ZR 73/05 - Internetversteigerung III = MIR 2008, Dok. 183)
sowie den gegebenenfalls bestehenden Verkehrspflichten im Bereich des Wettbewerbsrechts
(vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007 - Az. I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Medien bei eBay =
MIR 2007, Dok. 325) selbständigen Zurechnungsgrund dar.
Insoweit kommt eine Haftung des Inhabers des Mitgliedskontos als Täter einer mittels seines Mitgliedskontos durch Dritte begangenen Rechtsverletzung in Betracht
(hier: Urheberrechts-, Markenrechts- und Wettbewerbsverletzungen).
3. Die Zugangsdaten für eine Mitgliedskonto bei eBay stellen ein besonderes Identifikationsmittel dar, dessen Identifikationsfunktion
über die Verwendung etwa eines Briefpapiers, eines Namens oder einer Adresse hinaus geht, bei denen der Verkehr weiß, dass diese gegebenenfalls
von jedermann nachgemacht oder unberechtigterweise verwendet werden können.
Insofern besteht eine generelle Verantwortung und Verpflichtung des Inhabers eines solchen Mitgliedskontos, seine Daten so unter Verschluss zu halten,
dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt. Diese Pflicht besteht allerdings nicht, weil sonst die Gefahr von Rechtsverletzungen wie insbesondere von Urheberrechts-
und Markenrechtsverletzungen erhöht würde, sondern um das Entstehen von Unklarheiten des Verkehrs darüber zu vermeiden, welche Person unter dem betreffenden
Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat.
MIR 2009, Dok. 105
Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.05.2009
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