Rechtsprechung // Verfahrensrecht
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.10.2017 - 9 U 895/17
Risiko ungeklärter Sachlage nach Abmahnung - Kostentragungspflicht und Veranlassung für ein gerichtliches Verfahren grundsätzlich auch bei außergerichtlicher Korrespondenz
ZPO §§ 3, 91 Abs. 1, 93, 99 Abs. 2; UWG § 12 Abs. 2
Leitsätze:*1. In Wettbewerbsstreitigkeiten hat der Gläubiger die Möglichkeit, durch eine vorprozessuale Abmahnung verbunden mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben, für ein späteres gerichtliches Verfahren die Anwendung des § 93 ZPO zugunsten des Schuldners auszuschließen. Gibt der Schuldner die geforderte Unterwerfungserklärung nicht oder nicht in gefordertem Umfang ab, hat er dem Gläubiger Veranlassung gegeben, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten.
2. Nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall der Fristversäumung trifft den Anspruchssteller ohne Weiteres auch dann keine Pflicht, nochmals gerichtliche Schritte anzukündigen um die Kostenfolge von § 93 ZPO zu vermeiden, wenn in Folge der Abmahnung Kontakt zwischen Prozessbevollmächtigten bestanden hat, der über die bloße Abwehr bzw. Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche hinausgeht (hier u.a. stillschweigende Fristverlängerung, Einigungsvorschlag des Anspruchsgegners nach eigener Gegenabmahnung) und auch sonst kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen konnte.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.11.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2837
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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