Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 11.09.2024 - I ZR 168/23
Payout Fee - Mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch kann nicht die Rückzahlung zu Unrecht vom Unternehmer einbehaltender Geldbeträge an die betroffene Verbraucher verlangt werden
UWG §§ 3, 3a, 5 Abs. 2, 8 Abs 1 Satz 1; ZPO § 253 Abs. 3 Satz 2
Leitsätze:*1. Wird mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch eine Zahlung verlangt, ist der darauf gerichtete Klageantrag im Regelfall zu unbestimmt, wenn darin der oder die Zahlungsempfänger und der (jeweils) zu zahlende Betrag nicht genannt werden.
2. Mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch kann nicht verlangt werden, dass ein Unternehmer die von ihm zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern einbehaltenen Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher zurückzahlt.
3. Der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG knüpft an einen fortdauernden Störungszustand an und setzt daher voraus, dass eine bereits in der Vergangenheit eingetretene Beeinträchtigung noch fortdauert (vgl. BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung). Dabei ist auf die Verhältnisse abzustellen, die zur Zeit der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1977 - I ZR 109/75 - Gebäudefassade). Vom Nachweis eines Verschuldens des Verletzers oder einer Wiederholungsgefahr ist der Beseitigungsanspruch unabhängig (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1958 - I ZR 97/57 - Blanko-Verordnungen). Als Rechtsfolge kann der Beseitigungsanspruch alle Maßnahmen umfassen, die zur Beseitigung der fortwirkenden Störung geeignet und erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2015 - I ZR 188/13, MIR 2015, Dok. 039 - Uhrenankauf im Internet). Es können jedoch nur Maßnahmen verlangt werden, die verhältnismäßig im engeren Sinn zu dem angestrebten Erfolg sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1995 - I ZR 15/93 - Abnehmerverwarnung; BGH, Urteil vom 26.11.1997 - I ZR 109/95 - Wirtschaftsregister; BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung). Die Auswahl zwischen mehreren danach in Betracht kommenden Beseitigungshandlungen bleibt dem Schuldner überlassen (vgl. BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 24.09.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3405
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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