Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 11.09.2024 - I ZR 168/23
Payout Fee - Mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch kann nicht die Rückzahlung zu Unrecht vom Unternehmer einbehaltender Geldbeträge an die betroffene Verbraucher verlangt werden
UWG §§ 3, 3a, 5 Abs. 2, 8 Abs 1 Satz 1; ZPO § 253 Abs. 3 Satz 2
Leitsätze:*1. Wird mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch eine Zahlung verlangt, ist der darauf gerichtete Klageantrag im Regelfall zu unbestimmt, wenn darin der oder die Zahlungsempfänger und der (jeweils) zu zahlende Betrag nicht genannt werden.
2. Mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch kann nicht verlangt werden, dass ein Unternehmer die von ihm zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern einbehaltenen Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher zurückzahlt.
3. Der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG knüpft an einen fortdauernden Störungszustand an und setzt daher voraus, dass eine bereits in der Vergangenheit eingetretene Beeinträchtigung noch fortdauert (vgl. BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung). Dabei ist auf die Verhältnisse abzustellen, die zur Zeit der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1977 - I ZR 109/75 - Gebäudefassade). Vom Nachweis eines Verschuldens des Verletzers oder einer Wiederholungsgefahr ist der Beseitigungsanspruch unabhängig (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1958 - I ZR 97/57 - Blanko-Verordnungen). Als Rechtsfolge kann der Beseitigungsanspruch alle Maßnahmen umfassen, die zur Beseitigung der fortwirkenden Störung geeignet und erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2015 - I ZR 188/13, MIR 2015, Dok. 039 - Uhrenankauf im Internet). Es können jedoch nur Maßnahmen verlangt werden, die verhältnismäßig im engeren Sinn zu dem angestrebten Erfolg sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1995 - I ZR 15/93 - Abnehmerverwarnung; BGH, Urteil vom 26.11.1997 - I ZR 109/95 - Wirtschaftsregister; BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung). Die Auswahl zwischen mehreren danach in Betracht kommenden Beseitigungshandlungen bleibt dem Schuldner überlassen (vgl. BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 24.09.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3405
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 004
Neuausgabe - Zur Unangemessenheit einer AGB, die den Verlag eines juristischen Großkommentars berechtigten soll, die Zusammenarbeit mit einem Kommentator für eine Neuausgabe ohne sachlichen Grund und Mitteilung dessen abzulehnen
BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 133/17, MIR 2021, Dok. 014
Eingang beim Gericht bei Übermittlung via beA - Ein über das beA eingereichtes Dokument ist wirksam beim zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem Empfänger-Intermediär für dieses Gericht im Netzwerk für das EGVP gespeichert wurde
BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - IV ZB 17/22, MIR 2022, Dok. 099
Sichereitsabstände wegen Corona-Pandemie - Unterlassungsverfügung gegen die Nutzung von Kameraaufnahmen zum Zwecke der Abstandsüberwachung
Arbeitsgericht Wesel, MIR 2020, Dok. 038
Kraftwerk ./. Pelham & Co. - Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 025