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Rechtsprechung



Hanseatisches OLG, Urteil vom 25.03.2010 - 3 U 108/09

Blickfangwerbung - Zu den Anforderungen an eine Online-Werbung (hier: für Veranstaltungstickets) mit blickfangmäßigen Preisangaben und an die Ausgestaltung und Erteilung solche Angaben aufklärender (Sternchen-) Hinweise.

UWG §§ 3, 8 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2, § 4 Nr. 11 UWG; PAngV § 1

Leitsätze:*

1. Im Rahmen einer Werbung sind blickfangmäßige Angaben nicht isoliert zu betrachten, mit der Folge, dass die hervorgehobenen Herausstellungen nicht bereits für sich genommen wahr sein müssen (BGH, Urteil vom 16.03.1989 - Az. I ZR 241/86 - Gewinnspiel I; BGH, Urteil vom 05.10.1989 - Az. I ZR 56/89 - Wettbewerbsverein IV; BGH, Urteil vom 13.12.1990 - Az. I ZR 103/89 - Bilanzbuchhalter; BGH, Urteil vom 07.05.1992 - Az. I ZR 119/90 - Pressehaftung II). Es kann vielmehr genügen, den Verbraucher durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis auf einschränkende Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des durch den Blickfang beworbenen Angebotes hinzuweisen (BGH, Urteil vom 08.10.1998 - Az. I ZR 187/97 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urteil vom 17.02.2000 - Az. I ZR 254/97 - Computerwerbung I, BGH, Urteil vom 24.10.2002 - Az. I ZR 50/00 - Computerwerbung II, OLG Köln, Urteil vom 26.06.2009 - Az. 6 U 4/09, MIR 2009, Dok. 239). Ein Sternchenhinweis reicht zur Erläuterung demgegenüber nicht aus, wenn die blickfangmäßig herausgestellten Angaben objektiv unrichtig sind.

2. Blickfangmäßige Angaben, die zwar nicht objektiv unrichtig sind, aber nur die "halbe Wahrheit" enthalten, sind durch einen Sternchenhinweis oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen zu ergänzen. Eine den Irrtum über die betreffenden Angaben ausschließende Aufklärung setzt dabei voraus, dass der aufklärende Hinweis an dem Blickfang teilhat und die Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt ist (BGH, Urteil vom 08.10.1998 - Az. I ZR 187/97 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urteil vom 17.02.2000 - Az. I ZR 254/97 - Computerwerbung I; BGH, Urteil vom 24.10.2002 - Az. I ZR 50/00 - Computerwerbung II; OLG Köln, Urteil vom 26.06.2009 - Az. 6 U 4/09, MIR 2009, Dok. 239; OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009 - Az. 4 U 1173/08). Hiervon ist auszugehen, wenn der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die aufklärenden Hinweise wahrnimmt.

3. Die einen Blickfang aufklärenden Hinweise müssen grundsätzlich vollständig sein (BGH, Urteil vom 08.10.1998 - Az. I ZR 187/97 - Handy für 0,00 DM). Wird bei der blickfangmäßigen Angabe von Ticketpreisen zwar in einem erklärenden Fußzeilentext auf eine Vorverkaufsgebühr hingewiesen, nicht aber deren Höhe exakt angegeben (hier: 15% des Ticketpreises), ist eine solche Werbung jedenfalls nicht unter dem Aspekt irreführend, dass der Verbraucher davon ausgeht, eine Vorverkaufsgebühr falle beim Erwerb über das Internet überhaupt nicht an. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der erklärende Hinweistext etwa durch einen entsprechenden Sternchenhinweis hinreichend an dem Blickfang teilnimmt und umso mehr, wenn auf den folgenden Internetseiten auch die Höhe der Vorverkaufsgebühr ohne Weiteres erkennbar ist.

4. Beinhaltet eine blickfangmäßige Preisangabe nicht alle nach § 1 PAngV erforderlichen Informationen, können die fehlenden Angaben durch klare und unmissverständliche Sternchenhinweise erfolgen, wenn deren Zuordnung zum Preis gewahrt bleibt (BGH, Urteil vom 04.10.2007 - Az. I ZR 22/05, MIR 2008, Dok. 145 - Umsatzsteuerhinweis). Insbesondere bei Warengattungen, bei denen die einzelnen Endpreise von weiteren Buchungsmodalitäten abhängen, genügt die Angabe vorläufiger Preise den Anforderungen an die Erkennbarkeit nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wenn der Verbraucher klar und unmissverständlich auf die Preiszusammensetzung hingewiesen wird und den im Einzelfall gültigen Endpreis durch die fortlaufende Eingabe in das Buchungssystem ohne Weiteres feststellen kann (BGH, Urteil vom 03.04.2003 - Az. I ZR 222/00 - Internet-Reservierungssystem).

MIR 2010, Dok. 069


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.05.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2168

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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