Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Beschluss vom 09.11.2023 - I ZB 32/23
Selbständiges Beweisverfahren ist eine Geschäftsgeheimnisstreitsache im Sinne von § 16 Abs. 1 GeschGehG
GeschGehG § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 5 Satz 4
Leitsätze:*1. Bereits die Ausnahmeregelungen in § 145a Satz 1 PatG und § 26a Satz 1 GebrMG sprechen dafür, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der §§ 16 bis 20 GeschGehG auf die selbständige Beweisverfahren ausgegangen ist. Zudem bieten die §§ 16 bis 20 GeschGehG eine adäquate Grundlage, um in einem vorgeschalteten Beweisverfahren die Geheimhaltungsinteressen beider Seiten, also auch des Antragstellers, zu berücksichtigen .
2.
a) Unter die Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinn des § 16 Abs. 1 GeschGehG fallen auch selbständige Beweisverfahren.
b) Soweit § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG die Anfechtbarkeit von Anordnungen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG beschränkt, gilt dies nicht für in einem selbständigen Beweisverfahren ergangene Anordnungen. Insbesondere kann ein dem selbständigen Beweisverfahren eventuell nachfolgendes Klageverfahren nicht als Hauptsache im Sinn des § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG zu dem selbständigen Beweisverfahren angesehen werden.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.02.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3345
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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