Rechtsprechung // Urheberrecht
OLG Köln, Urteil vom 03.11.2023 - 6 U 149/22
ddl-music.to - Zur Haftung des Betreibers eines Content-Delivery-Networks (CDN) als Täter für Urheberrechtsverletzungen auf Drittseiten deren Datenverkehr über das CDN umgeleitet wird
UrhG §§ 15, 19,a, 85, 97 Abs. 1; RiLi 2009/29/EG Art. 3 Abs. 2 lit. b; TMG §§ 8 Abs. 1, 9
Leitsätze:*1. Der Betreiber eines sog. Content-Delivery-Networks (CDN), über das der gesamte Datenverkehr einer dritten Internetseite umgeleitet wird, kann als Täter für Urheberrechtsverletzungen auf der Drittseite auf Unterlassung haften, wenn der Betreiber des CDN eine zentrale Rolle bei der Vermittlung der Rechtsverletzung übernommen und bestimmte Verkehrspflichten verletzt hat.
2. Für den Katalog der Verkehrspflichten kann auf die von der Rechtsprechung im Rahmen der Störerhaftung entwickelten Pflichten für Zugangsprovider, Domainprovider und Registrare zurückgegriffen werden.
3. Das Angebot von Hyperlinks zu illegalen Download-Angeboten urheberrechtlich geschützter Musikwerke auf einer sogenannten Warez-Seite ist eine öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung für ein neues Publikum.
4. Eine generelle täterschaftliche Haftung des Betreibers eines sogenannten DNS-Resolvers scheidet aus, wenn dieser keine zentrale Rolle für die Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet spielt und ein jedermann zugängliches, im Allgemeininteresse liegendes und gebilligtes Werkzeugs zur Konnektierung von Internetseiten darstellt.
5. Der Betreiber eines CDN fällt jedenfalls dann nicht unter die Haftungsprivilegierung des § 9 TMG, wenn kein reines Caching festgestellt werden kann, weitergehende Zwecke der Datensicherheit verfolgt werden und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Informationen mit der Zwischenkopie verändert werden.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.12.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3326
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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