Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.04.2009 - 11 W 27/09
Kosten der Auskunftsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG - Werden einem Auskunftsbegehren nach § 101 Abs. 9 UrhG eine Vielzahl unterschiedlicher, verschiedene Werke betreffende Rechtsverletzungen zu Grunde gelegt, handelt es sich gebührenrechtlich um inhaltlich unterschiedliche Anträge für die jeweils eine gesonderte Gebühr nach § 128c Nr. 4 KostO entsteht.
KostO §§ 14 Abs. 3, 128c Nr. 4; UrhG § 101 Abs. 9
Leitsätze:*1. Werden inhaltlich selbständige Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG in einer formal einheitlichen Antragsschrift zusammengefasst, entsteht
für jeden dieser inhaltlich unterschiedlichen Anträge eine gesonderte Gebühr nach § 128c Nr. 4 KostO.
Maßgeblich ist insoweit, ob sich der zur Begründung eines Antrags nach § 101 Abs. 9 UrhG vorgetragene Lebenssachverhalt für einzelne Teile des
Auskunftsbegehrens in einem wesentlichen Punkt unterscheidet (so auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2009 -
Az. 6 W 4/09, MIR 2009, Dok. 053).
2. Mehrere Anträge innerhalb einer einheitlichen Antragsschrift kommen in Betracht, wenn dem Auskunftsersuchen Verletzungshandlungen zu Grunde
liegen (hier: Urheberrechtsverletzungen im Rahmen des Filesharing), die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben, etwa bei der
Verwendung unterschieder Client-GUID. Aus der Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen allein kann dagegen nicht sicher darauf geschlossen werden,
von wie vielen Personen eine Schutzrechtsverletzung begangen wurde (so auch:
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2009 - Az. 6 W 4/09, MIR 2009, Dok. 053,
OLG Köln, Beschluss vom 09.10.2008 - Az. 6 W 123/08, MIR 2008, Dok. 324).
Auch im Hinblick auf den Prüfungsaufwand des Gerichts kommt es auf die Anzahl der IP-Adressen nicht an.
3. Werden einem Auskunftsbegehren nach § 101 Abs. 9 UrhG eine Vielzahl unterschiedlicher, verschiedene Werke betreffende Rechtsverletzungen zu Grunde gelegt,
unterscheidet sich der zur Antragsbegründung vorgetragene Lebenssachverhalt für die einzelnen Teile des Auskunftsbegehrens in wesentlichen Punkten
und stellt gebührenrechtlich jeweils einen inhaltlich gesonderten Antrag dar
(OLG Köln, Beschluss vom 09.10.2008 - Az. 6 W 123/08, MIR 2008, Dok. 324,
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2009 - Az. I-10 W 11/09, MIR 2009, Dok. 083).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.06.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1983
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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