Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2022 - 2 U 288/21
Dringlichkeitsvermutung und die Mär vom Zeitguthaben - Zum dringlichkeitsschädlichen Verhalten des ungesicherten Verfügungsklägers
UWG § 12 Abs. 1
Leitsätze:*1. Der Antrag des ungesicherten Verfügungsklägers auf Berufungsfristverlängerung ist dringlichkeitsschädlich. Dasselbe gilt für seinen Terminverlegungsantrag, der nicht auf eine Vorverlegung des Verhandlungstermins beschränkt ist. Darauf, ob eine Verzögerung tatsächlich eintritt, kommt es dafür nicht an.
2. Durch die schnelle Einreichung des Verfügungsantrags bei Gericht und eine zunächst zügige Verfahrensführung erwirbt der Verfügungskläger kein Zeitguthaben, das er später dringlichkeitserhaltend einsetzen könnte.
3. Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung in Fällen der objektiven Klagenhäufung.
Anm. der Redaktion: Leitsätze 1 bis 3 sind die Leitsätze des Gerichts. Auf die Entscheidung wurde auch hingewiesen durch Rechtsanwalt Tobias Kläner (Kläner Rechtsanwälte, Koblenz), der an dem Verfahren auf Seiten der Verfügungsbeklagten beteiligt war.
Aus der Begründung des Gerichts seien die folgenden zwei Passgen zu den "kreativen Rettungsversuchen" des Verfügungsklägervertreters hervorzuheben; und zwar die Urlaubsplanung des Verfügungsklägervertreters betreffend: "Dass der gebuchte Jahresurlaub des Verfügungsklägervertreters vom 28. Oktober 2021 bis 07. November 2021 in die bis zum 10. November 2021 laufende Berufungsbegründungsfrist gefallen sei und er bei der Buchung (...) diese Frist nicht habe vorhersehen können, überbrückt nicht, dass das Problem dem Verfügungsklägervertreter spätestens bei der Zustellung des landgerichtlichen Urteils klar sein musste. Er hätte sich sogleich darum kümmern müssen, dass die Berufungsbegründungsfrist durch ihn, einen Kanzleikollegen oder einen anderen Rechtsanwalt gewahrt werde." und zum bermerkenswerten Ansatz eines "Zeitguthabens": "Die fiktive Berechnung dazu, wie der Fall zu beurteilen wäre, hätte die Verfügungsklägerin die neun Tage Verzögerung beim Einreichen der Berufungsbegründung bereits vor der Einreichung des Verfügungsantrages bei Gericht in Anspruch genommen, ist ebenso unbehelflich wie die bis zu dem Fristverlängerungsantrag beschleunigte Behandlung der Sache durch die Verfügungsklägerin. Durch die schnelle Einreichung bei Gericht und eine zügige Verfahrensführung erwirbt der Verfügungskläger kein Zeitguthaben, das er später dringlichkeitserhaltend einsetzen könnte."
Aus der Begründung des Gerichts seien die folgenden zwei Passgen zu den "kreativen Rettungsversuchen" des Verfügungsklägervertreters hervorzuheben; und zwar die Urlaubsplanung des Verfügungsklägervertreters betreffend: "Dass der gebuchte Jahresurlaub des Verfügungsklägervertreters vom 28. Oktober 2021 bis 07. November 2021 in die bis zum 10. November 2021 laufende Berufungsbegründungsfrist gefallen sei und er bei der Buchung (...) diese Frist nicht habe vorhersehen können, überbrückt nicht, dass das Problem dem Verfügungsklägervertreter spätestens bei der Zustellung des landgerichtlichen Urteils klar sein musste. Er hätte sich sogleich darum kümmern müssen, dass die Berufungsbegründungsfrist durch ihn, einen Kanzleikollegen oder einen anderen Rechtsanwalt gewahrt werde." und zum bermerkenswerten Ansatz eines "Zeitguthabens": "Die fiktive Berechnung dazu, wie der Fall zu beurteilen wäre, hätte die Verfügungsklägerin die neun Tage Verzögerung beim Einreichen der Berufungsbegründung bereits vor der Einreichung des Verfügungsantrages bei Gericht in Anspruch genommen, ist ebenso unbehelflich wie die bis zu dem Fristverlängerungsantrag beschleunigte Behandlung der Sache durch die Verfügungsklägerin. Durch die schnelle Einreichung bei Gericht und eine zügige Verfahrensführung erwirbt der Verfügungskläger kein Zeitguthaben, das er später dringlichkeitserhaltend einsetzen könnte."
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.03.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3163
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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