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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.09.2021 - 6 W 76/21

B******t ist Bullshit - Verstoß einer Influencerin gegen ein Unterlassungsgebot durch Wiederholung einer verbotenen Bezeichnung unter Einsatz von Auslassungszeichen

UWG § 4 Nr. 1, Nr. 2

Leitsätze:*

1. Wurde einer Influencerin verboten, auf ihrem Internetaccount ein Produkt mit "Bullshit" zu bezeichnen, handelt es sich um einen kerngleichen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot, wenn sie die Bezeichnung wiederholt, indem sie das Wort "Bullshit" durch Auslassung bestimmter Buchstaben als "B********t" oder "Noch mehr B***" darstellt.

2. Wird anstatt der verbotenen Aussage "Mehr Bullhsit" die Angabe "Mehr B******t" verwendet, wird der Verkehr erkennen, dass auch mit der durch Sterne verfremdeten Aussage "Mehr Bullshit" artikuliert werden soll. Der Verkehr ist daran gewöhnt, bei derart verfremdeten Wörtern anzunehmen, dass ein inkriminiertes Wort, üblicherweise ein Schimpfwort, verwendet werden soll. Hinzu kommt, dass das menschliche Gehirn beim Lesevorgang insbesondere die Anfangs- und Endbuchstaben eines jeden Wortes erfasst. So vorgeprägt, wir der Verkehr bei der Suche nach einem inkriminierten (Schimpf-)Wort nur auf das Wort "Bullshit" kommen können.

MIR 2021, Dok. 085


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 27.10.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3127

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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