Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.09.2021 - 6 W 76/21
B******t ist Bullshit - Verstoß einer Influencerin gegen ein Unterlassungsgebot durch Wiederholung einer verbotenen Bezeichnung unter Einsatz von Auslassungszeichen
UWG § 4 Nr. 1, Nr. 2
Leitsätze:*1. Wurde einer Influencerin verboten, auf ihrem Internetaccount ein Produkt mit "Bullshit" zu bezeichnen, handelt es sich um einen kerngleichen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot, wenn sie die Bezeichnung wiederholt, indem sie das Wort "Bullshit" durch Auslassung bestimmter Buchstaben als "B********t" oder "Noch mehr B***" darstellt.
2. Wird anstatt der verbotenen Aussage "Mehr Bullhsit" die Angabe "Mehr B******t" verwendet, wird der Verkehr erkennen, dass auch mit der durch Sterne verfremdeten Aussage "Mehr Bullshit" artikuliert werden soll. Der Verkehr ist daran gewöhnt, bei derart verfremdeten Wörtern anzunehmen, dass ein inkriminiertes Wort, üblicherweise ein Schimpfwort, verwendet werden soll. Hinzu kommt, dass das menschliche Gehirn beim Lesevorgang insbesondere die Anfangs- und Endbuchstaben eines jeden Wortes erfasst. So vorgeprägt, wir der Verkehr bei der Suche nach einem inkriminierten (Schimpf-)Wort nur auf das Wort "Bullshit" kommen können.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 27.10.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3127
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.02.2021 - 6 U 269/19, MIR 2021, Dok. 031
Facebook-Scraping - Bloßer und kurzzeitiger Kontrollverlust als immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO
BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24, MIR 2024, Dok. 098
EUR 500.000,00 Streitwert für den Eilantrag wegen Nachahmung einer hochpreisigen Uhr
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.03.2024 - 6 W 84/23, MIR 2024, Dok. 055
Erben-Ermittlung - Unter den Begriff der "Angabe" im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG können nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern auch Meinungsäußerungen fallen - zur Frage, wann die Mitteilung von Rechtsansichten von § 5 Abs. 1 UWG erfasst wird
OLG Köln, Urteil vom 16.12.2022 - 6 U 111/22, MIR 2023, Dok. 011
Nachlizenzierung - Eine Lizenzierung nach Verletzung (hier: urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Stadtplänen) ist nicht ohne weiteres geeignet, den objektiven Wert der bloßen (zukünftigen) Nutzung zu belegen
BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19, MIR 2020, Dok. 066