Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.09.2021 - 6 W 76/21
B******t ist Bullshit - Verstoß einer Influencerin gegen ein Unterlassungsgebot durch Wiederholung einer verbotenen Bezeichnung unter Einsatz von Auslassungszeichen
UWG § 4 Nr. 1, Nr. 2
Leitsätze:*1. Wurde einer Influencerin verboten, auf ihrem Internetaccount ein Produkt mit "Bullshit" zu bezeichnen, handelt es sich um einen kerngleichen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot, wenn sie die Bezeichnung wiederholt, indem sie das Wort "Bullshit" durch Auslassung bestimmter Buchstaben als "B********t" oder "Noch mehr B***" darstellt.
2. Wird anstatt der verbotenen Aussage "Mehr Bullhsit" die Angabe "Mehr B******t" verwendet, wird der Verkehr erkennen, dass auch mit der durch Sterne verfremdeten Aussage "Mehr Bullshit" artikuliert werden soll. Der Verkehr ist daran gewöhnt, bei derart verfremdeten Wörtern anzunehmen, dass ein inkriminiertes Wort, üblicherweise ein Schimpfwort, verwendet werden soll. Hinzu kommt, dass das menschliche Gehirn beim Lesevorgang insbesondere die Anfangs- und Endbuchstaben eines jeden Wortes erfasst. So vorgeprägt, wir der Verkehr bei der Suche nach einem inkriminierten (Schimpf-)Wort nur auf das Wort "Bullshit" kommen können.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 27.10.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3127
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Landgericht München I, MIR 2022, Dok. 076
Festzins Plus - Der durch eine Blickfangangabe verursachte Irrtum wird auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen nicht ohne Weiteres durch einen aufklärenden Hinweis ausgeräumt
BGH, Urteil vom 21.09.2017 - I ZR 53/16, MIR 2018, Dok. 008
Layher - Berechnung des Schadensersatzanspruchs im Rahmen der Lizenzanalogie auf Grundlage einer Umsatzlizenz bei einer Zeichennutzung allein in der Werbung
BGH, Urteil vom 22.09.2021 - I ZR 20/21, MIR 2021, Dok. 094
E-Mail Dienst Gmail ist kein Telekommunikationsdienst
Oberwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, MIR 2020, Dok. 009
Verfügbare Telefonnummer - Die Nichtangabe einer (verfügbaren) Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist geeignet die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen
BGH, Urteil vom 24.09.2020 - I ZR 169/17, MIR 2020, Dok. 090