OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2009 - I-10 W 11/09
1 Werk, 160 IP-Adressen, 200,00 EUR - Für die bei Anträgen nach § 101 Abs. 9 UrhG gemäß § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO a.F. anfallenden Gerichtsgebühren ist auf den Sachverhalt der Rechtsverletzung abzustellen; auf die Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen kommt es nicht an.
UrhG § 101 Abs. 9; KostO § 128 c Abs. 1 Nr. 4 (a.F.); KostO § 128e Abs. 1 Nr. 4 (n.F. - ab 01.09.2009)
Leitsätze:
1. Für die bei Anträgen nach § 101 Abs. 9 UrhG gemäß § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO a.F. (§ 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO n.F.)
anfallenden Gerichtsgebühren ist auf den Sachverhalt der Rechtsverletzung abzustellen; auf die Anzahl der mitgeteilten
IP-Adressen kommt es nicht an. Wird insofern ein urheberrechtlich geschütztes Werk über verschiedene IP-Adressen (hier: 160)
angeboten, fällt nur eine Gebühr nach § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO an.
2. Für die Frage, ob eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG eine oder mehrere Gebühren nach § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO a.F.
auslöst, kommt es maßgeblich darauf an, ob sich die Anordnung auf einen oder mehrere Anträge bezieht. Dies bestimmt
sich nach dem Inhalt des Antrags, nicht nach dessen äußerer Form. Liegt einem Antrag im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt
zugrunde, ist von einem Antrag auszugehen; liegt ein Lebenssachverhalt mit wesentlichen Unterschieden vor, werden mehrere Anträge
anzunehmen sein.
3. Bei Urheberrechtsverletzungen ist ein wesentlicher Unterschied im Lebenssachverhalt anzunehmen, wenn die Verletzungshandlung
von mehreren Personen unabhängig begangen wurde. Dies kann indes nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, dass im Internet
urheberrechtlich geschützte Werke unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten wurden. Es ist oft nicht
erkennbar, wie viele Verletzer sich letztlich hinter mehreren vom Verletzten ermittelten IP-Adressen verbergen (vgl. OLG Karlsruhe,
Beschluss vom 15.01.2009 - Az. 6 W 4/09, MIR 2009, 053).
4. Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG, mit denen die Verletzung eines einzelnen Werkes geltend gemacht wird, sind unabhängig von der Zahl der mitgeteilten IP-Adressen einheitlich zu bewerten. Für den Verfahrensgegenstand und seine Bewertung ist insoweit an das jeweilige
Werk anzuknüpfen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.10.2008 - Az. 6 W 123/08, MIR 2008, Dok. 324). Im Einklang hierzu ist auch im Hinblick auf die Gerichtsgebühren nach § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO zu verfahren.
MIR 2009, Dok. 083
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.04.2009
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