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OLG Köln, Beschluss vom 09.10.2008 - 6 W 123/08

Gegenstandswert im Verfahren über richterliche Anordnungen nach § 101 Abs. 9 UrhG - Für das Antragsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist im Allgemeinen der Regelwert von 3.000,00 EUR (§ 30 Abs. 2 KostO) zu Grunde zu legen.

UrhG § 101 Abs. 9; KostO §§ 18, 30, 31, 128c; ZVG § 33


Leitsätze:

1. Für das Antragsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist im Allgemeinen der Regelwert von 3.000,00 EUR (§ 30 Abs. 2 KostO) zu Grunde zu legen. Insbesondere bemisst sich der Gegenstandswert eines solchen Verfahrens nicht nach den vom Antragssteller als Festgebühren gemäß § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO zu tragenden Gerichtskosten.

2. Bei dem Antragsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG handelt es sich um ein Vorschaltverfahren zu einem Auskunftsanspruch, durch den wiederum (urheber- und zivilrechtliche) Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Urheberrechtsverletzer vorbereitet werden. Insoweit kann der Wert dieses Verfahrens höchstens einen Bruchteil des Interesses des Verletzten an der Durchsetzung seiner Hauptansprüche ausmachen.

3. Der Gegenstandswert des Antragsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG ist (im Fall von Urheberrechtsverletzung über P2P-Filsharing-Netzwerken u.ä.) auch nicht von der Anzahl der IP-Adressen abhängig auf die sich die erstrebte richterliche Anordnung bezieht. Der Verfahrensgegenstand und seine Bewertung knüpfen an das jeweilige Werk an. Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG, mit denen die Verletzung eines einzigen Werks (hier: ein Musikalbum) geltend gemacht werden, sind daher unabhängig von der Zahl der mitgeteilten IP-Adressen einheitlich zu bewerten.

4. Sind an einem Antragsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mehrere Personen als Antragssteller, verletzte Rechteinhaber und Gläubiger des Auskunftsanspruchs beteiligt, führt dies noch nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes des Verfahrens.

MIR 2008, Dok. 324


Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für den Hinweis auf die Entscheidung gilt Herrn RA Dr. Ingo Jung, Köln (http://www.cbh.de).


Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 31.10.2008
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1793
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