OLG Köln, Beschluss vom 09.10.2008 - Az. 6 W 123/08
Gegenstandswert im Verfahren über richterliche Anordnungen nach § 101 Abs. 9 UrhG - Für das Antragsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist im Allgemeinen der Regelwert von 3.000,00 EUR (§ 30 Abs. 2 KostO) zu Grunde zu legen.
UrhG § 101 Abs. 9; KostO §§ 18, 30, 31, 128c; ZVG § 33
Leitsätze:
1. Für das Antragsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist im Allgemeinen der Regelwert von 3.000,00 EUR (§ 30 Abs. 2 KostO)
zu Grunde zu legen. Insbesondere bemisst sich der Gegenstandswert eines solchen Verfahrens nicht nach
den vom Antragssteller als Festgebühren gemäß § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO zu tragenden Gerichtskosten.
2. Bei dem Antragsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG handelt es sich um ein Vorschaltverfahren
zu einem Auskunftsanspruch, durch den wiederum (urheber- und zivilrechtliche) Unterlassungs-
und Schadenersatzansprüche gegen den Urheberrechtsverletzer vorbereitet werden. Insoweit kann
der Wert dieses Verfahrens höchstens einen Bruchteil des Interesses des Verletzten an der
Durchsetzung seiner Hauptansprüche ausmachen.
3. Der Gegenstandswert des Antragsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG ist (im Fall von Urheberrechtsverletzung über P2P-Filsharing-Netzwerken u.ä.) auch nicht von der Anzahl
der IP-Adressen abhängig auf die sich die erstrebte richterliche Anordnung bezieht. Der Verfahrensgegenstand
und seine Bewertung knüpfen an das jeweilige Werk an. Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG, mit denen
die Verletzung eines einzigen Werks (hier: ein Musikalbum) geltend gemacht werden, sind daher unabhängig von der Zahl der mitgeteilten
IP-Adressen einheitlich zu bewerten.
4. Sind an einem Antragsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mehrere Personen als Antragssteller, verletzte Rechteinhaber
und Gläubiger des Auskunftsanspruchs beteiligt, führt dies noch nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes des
Verfahrens.
MIR 2008, Dok. 324
Anm. der Redaktion:
Ein besonderer Dank für den Hinweis auf die Entscheidung gilt Herrn RA Dr. Ingo Jung, Köln (http://www.cbh.de).
Download: Volltext der Entscheidung als PDF Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 31.10.2008
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1793
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1793
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