Rechtsprechung
OLG Köln, Beschluss vom 09.10.2008 - 6 W 123/08
Gegenstandswert im Verfahren über richterliche Anordnungen nach § 101 Abs. 9 UrhG - Für das Antragsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist im Allgemeinen der Regelwert von 3.000,00 EUR (§ 30 Abs. 2 KostO) zu Grunde zu legen.
UrhG § 101 Abs. 9; KostO §§ 18, 30, 31, 128c; ZVG § 33
Leitsätze:*1. Für das Antragsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist im Allgemeinen der Regelwert von 3.000,00 EUR (§ 30 Abs. 2 KostO)
zu Grunde zu legen. Insbesondere bemisst sich der Gegenstandswert eines solchen Verfahrens nicht nach
den vom Antragssteller als Festgebühren gemäß § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO zu tragenden Gerichtskosten.
2. Bei dem Antragsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG handelt es sich um ein Vorschaltverfahren
zu einem Auskunftsanspruch, durch den wiederum (urheber- und zivilrechtliche) Unterlassungs-
und Schadenersatzansprüche gegen den Urheberrechtsverletzer vorbereitet werden. Insoweit kann
der Wert dieses Verfahrens höchstens einen Bruchteil des Interesses des Verletzten an der
Durchsetzung seiner Hauptansprüche ausmachen.
3. Der Gegenstandswert des Antragsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG ist (im Fall von Urheberrechtsverletzung über P2P-Filsharing-Netzwerken u.ä.) auch nicht von der Anzahl
der IP-Adressen abhängig auf die sich die erstrebte richterliche Anordnung bezieht. Der Verfahrensgegenstand
und seine Bewertung knüpfen an das jeweilige Werk an. Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG, mit denen
die Verletzung eines einzigen Werks (hier: ein Musikalbum) geltend gemacht werden, sind daher unabhängig von der Zahl der mitgeteilten
IP-Adressen einheitlich zu bewerten.
4. Sind an einem Antragsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mehrere Personen als Antragssteller, verletzte Rechteinhaber
und Gläubiger des Auskunftsanspruchs beteiligt, führt dies noch nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes des
Verfahrens.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 31.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1793
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 10.11.2020 - XI ZR 426/19, MIR 2021, Dok. 005
Analoge Fristenkontrolle 2.0 - Bei einem elektronischen Fristenkalender muss eine Kontrolle durch den Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen
BGH, Urteil vom 28.02.2019 - III ZB 96/18, MIR 2019, Dok. 012
Langjährig oder jahrelang? - Zur Werbung eines Unternehmens mit "jahrelanger Erfahrung"
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.03.2021 - 6 U 212/19, MIR 2021, Dok. 047
Zu-Eigen-Machen persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen Dritter durch den Betreiber eines Internet-Bewertungsportals
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 016
Saints Row - Der Internet-Anschlussinhaber ist nicht dazu verpflichtet, den Rechtsinhaber vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter einer Urheberrechtsverletzung aufzuklären
BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/19, MIR 2021, Dok. 020