Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2024 - 4 W 22/23
Weniger als 100 Mitarbeiter und Verstoß gegen gesetzliche Infomations- und Kennzeichnungspflichten - Keine Veranlassung zur Verfahrenseinleitung trotz nicht strafbewehrter Unterlassungserklärung
ZPO §§ 93, 99 Abs. 2 Satz 1, §§ 571 Abs. 2 Satz 2; UWG § 13a Abs. 2, Abs. 4; PAngV § 4 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:*1. Wegen § 13a Abs. 2 UWG gibt der Unterlassungschuldner, der in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt, bei einem Verstoß gegen gesetzliche Infomations- und Kennzeichnungspflichten im Sinne von § 13 Abs. 4 UWG (auch) dann keine Veranlassung zur Verfahrenseinleitung, wenn er den Verstoß auf die Abmahnung des Mitbewerbers hin abstellt und eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
2. Nach § 13a Abs. 1 UWG ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für anspruchsberechtigte Mitbewerber bei einer erstmaligen Abmahnung wegen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten, die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen wurden, ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist nach dem Willen des Gesetzgebers gerade, dass die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigten Personen von dem Unterlassungsschuldner keine Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mehr verlangen können.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.03.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3353
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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