Rechtsprechung
LG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009 - 12 O 277/08
Schadenersatz wegen unberechtigter Nutzung von Teilen einer Fotografie im Internet - Die Bearbeitung eines Lichtbildes dahingehend, dass nur ein Teil dessen unberechtigt genutzt wird, lässt die Lichtbildnerrechte nicht untergehen. Die fehlende Urheberbenennung rechtfertigt einen Verletzerzuschlag in Höhe von 100% der Basisvergütung.
UrhG §§ 3, 13, 19a, 72, 97 Abs. 1; ZPO § 287
Leitsätze:*1. Die Bearbeitung eines Lichtbildes dahingehend, dass nur ein Teil dessen für eine weitergehende Nutzung
verwendet wird, lässt die Lichtbildnerrechte nach § 72 Abs. 1 UrhG nicht untergehen.
Schutzgut des § 72 UrhG ist auch der Teil eines Lichtbildes. Dies gilt gerade für den prägenden
Teil einer Fotografie (hier wurde der prägende Teil eines Fotos aus diesem herauskopiert und genutzt).
2. Die MFM-Empfehlungen stellen eine angemessene Grundlage zur Bemessung des Schadenersatzes wegen einer
unberechtigten Lichtbildnutzung im Internet dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.05.2006 - Az. I-20 U 138/05 =
MIR 2006, Dok. 280).
Bei den MFM-Empfehlungen handelt es sich insoweit um branchenübliche Vergütungssätze und Tarife
auf die bei der Bemessung der zu zahlenden Lizenzgebühr im Wege der Lizenzanalogie zurückgegriffen werden kann
(BGH, Urteil vom 02.10.2008 - Az. I ZR 6/06 - Whistling for a train = MIR 2009, Dok. 066).
3. Dem Lichtbildner steht nach § 13 UrhG das Recht zu, über seine Namensnennung zu entscheiden
(vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.05.2006 - Az. I-20 U 138/05 =
MIR 2006, Dok. 280).
Wird diese Namensnennung (Urhebervermerk) unberechtigt unterlassen steht dem Lichtbildner ein Zuschlag von 100%
der Basisvergütung (angemessenen Lizenzgebühr) zu.
4. Allein daraus, dass der Verletzer (Produkt-) Fotos von seinem (Waren-) Lieferanten erhalten hat, kann dieser Nutzungsrechte an solchen Lichtbildern nicht ableiten. Es ist insoweit nicht allgemein üblich, dass Lieferanten ihren Kunden Nutzungsrechte an Produktbildern und -fotografien zur Verwendung für Präsentationen und den Verkauf einräumen (können).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 05.06.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1967
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 015
Schadenersatz wegen DSGVO-Verstoß - Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO setzt entsprechenden Vortrag zu einem entstandenen (materiellen oder immateriellen) Schaden voraus
OLG Bremen, Beschluss vom 16.07.2021 - 1 W 18/21, MIR 2021, Dok. 061
Mousse - Die Anrede von Kunden ist, unabhängig vom Bestehen eines Widerspruchsrechts, grundsätzlich weder unerlässlich, noch wesentlich, noch erforderlich oder notwendig für den Erwerb von Fahrscheinen
EuGH, Urteil vom 09.01.2025 - C‑394/23, MIR 2025, Dok. 008
Berechtigte Gegenabmahnung - Eine berechtigte Abmahnung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes ist
BGH, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 17/18, MIR 2021, Dok. 028
VG Bild-Kunst – Die Einbettung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Wege des Framing und unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen diese Technik stellt eine öffentliche Zugänglichmachung für ein neues Publikum dar
EuGH, Urteil vom 09.03.2021 - C-392/19, MIR 2021, Dok. 022