Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.05.2006 - Az. I-20 U 138/05
"MFM-Empfehlungen und Lizenzanalogie" - Zur Schadensberechnung bei unberechtigten Veröffentlichung von Lichtbildern und Lichtbildwerken.
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 13 Satz 1 und Satz 2, § 72 Abs. 1, § 97 Abs. 1; BGB §§ 249 ff; ZPO § 287
Leitsätze:*1. Der Schaden des Urhebers wegen der unberechtigten Veröffentlichung von Lichtbildern (§ 72 Abs. 1 UrhG) bzw. Lichtbildwerken
(§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) ist nach der üblichen Vergütung zu berechnen. Dem Rechteinhaber steht nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie eine angemessene und bei der Verwertung von Lichtbildern übliche Vergütung zu. Im Rahmen der Schadensschätzung
nach § 287 ZPO sind bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen der MFM zugrundezulegen.
2. Die zusätzliche zeitgleiche Veröffentlichung in Broschüren ist mit einer "zusätzlichen zeitgleichen Veröffentlichung in Zeitungen/Zeitschriften"
im Sinne der MFM Empfehlungen - auch hinsichtlich der Verbreitung und unter Berücksichtigung gewisser im Rahmen der Schadensschätzung
gemäß § 287 ZPO unvermeidlichen Pauschalierungen - vergleichbar. Insbesondere ist hierfür bei der Schadensberechnung kein geringerer
Abzug gerechtfertigt, womit 50% des, bei der Berechnung als Grundlage herangezogenen, Betrages in Abzug zu bringen sind.
3. Wegen der (unberechtigten) Unterlassung des Bildquellennachweises steht dem Urheber/Rechteinhaber ein Anspruch auf Verdoppelung
der Lizenzgebühr zu. Es entspricht der Verkehrsüblichkeit, dem Berechtigten im Fall eines unterlassenen Bildquellennachweises bei
der Verwertung einen Zuschlag von 100% auf das Grundhonorar zuzubilligen. Denn das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu
den wesentlichen urheber-persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu
seinem Werk haben. Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an seinem Werk. Er kann
gemäß § 13 Satz 2 UrhG bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
4. Die (unberechtigte) Unterlassung des Bildquellennachweises im Internet ist nicht anders zu behandeln als ein entsprechender
Fall in Offline- bzw. Printmedien. Insbesondere steht einem Bildquellennachweis im Internet kein Mangel an technischen Möglichkeiten
entgegen, denn es gibt auch im Internet genügend Möglichkeiten, einen entsprechenden Vermerk - etwa durch einen entsprechenden
"Aufdruck" auf dem Foto selbst oder außerhalb des Fotos auf der Internetseite - anzubringen.
MIR 2006, Dok. 280
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 27.12.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/498
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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