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Kurz notiert // Wettbewerbsrecht



Bundesrat

Durchsetzung des Datenschutzrechts über das UWG nicht erforderlich - Entwurf eines Gesetzes zum Abbau datenschutzrechtlichen Gold-Platings im Wettbewerbsrecht

BR-Drucksache 184/24 (B) vom 17.05.2024

MIR 2024, Dok. 041, Rz. 1


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Der Bundesrat hat 1044. Sitzung vom 17.05.2024 (Top 9) einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der für Klarheit in Bezug auf das Verhältnis von Datenschutz und Wettbewerbsrecht sorgen soll. Der Entwurf (der auf einen Antrag des Freistaates Bayern zurückgeht, Drucksache 184/24 (B)) sieht vor, dass Unternehmen nicht mehr nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen Konkurrenten vorgehen können, weil diese gegen datenschutzrechtliche Vorschriften wie die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen haben.

Klarstellung: Datenschutz braucht kein Wettbewerbsrecht

Zwar könne ein Unternehmen grundsätzlich rechtliche Schritte gegen einen Konkurrenten nach dem UWG einleiten, wenn es ihm einen Rechtsbruch vorwirft, da ein solcher immer (auch) zu einem Wettbewerbsvorteil führen könne. Ob in einem Verfahren nach dem UWG auch ein Datenschutzverstoß gerügt werden kann, ist aber umstritten. Der Bundesgerichtshof hat die Frage noch nicht entschieden, sondern dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (BGH, Beschluss vom 10.11.2022 - I ZR 186/17 - App-Zentrum II; EuGH - C-757/22 (anhängig)). Der Gesetzentwurf sieht insoweit eine Änderung im UWG vor, die für Datenschutzverstöße ausdrücklich die Mitbewerberklage nach diesem Gesetz ausschließt.

Für die klarstellende Neuregelung nennt der Gesetzentwurf drei Gründe:
  1. Die Durchsetzung des Datenschutzrechtes über das UWG sei nicht erforderlich, da die DSGVO selbst genügend effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stelle.
  2. Das Datenschutzrecht diene nicht der Sicherung des Wettbewerbs, sondern dem Schutz der informellen Selbstbestimmung.
  3. Gerade bei Datenschutzfragen sei die Gefahr der missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Konkurrenten besonders hoch.
Der Wortlaut der vorgeschlagenen Neuregelung lautet nach dem aktuellen Entwurf wie folgt:

§ 3a wird folgender Satz angefügt:

"Ausgenommen von Satz 1 sind Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2; L 74 vom 4. März 2021, S. 35), das Bundesdatenschutzgesetz und sonstige Vorschriften, die der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung dienen."

§ 13 Absatz 4 wird (unter Streichung der bisherigen Nr. 2 aufgrund der zuvor genannten Änderung in § 3a) wie folgt gefasst:

"(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Drucksache 184/24 (Beschluss) Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten."
Der Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu abgeben kann. Anschließend gehen beide Vorlagen dem Bundestag zu, der über die Gesetzesinitiative des Bundesrates entscheidet.

(tg) - Quelle: BundesratKOMPAKT vom 17.05.2024; BR-Drucksache 184/24 (B) vom 17.05.2024

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.05.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3370
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