Kurz notiert // Urheberrecht
Bundesgerichtshof
Museumsfotografie - Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke kann (urheber-) rechtswidrig sein
BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos; Vorinstanzen: LG Stuttgart, 27.09.2016 - 17 O 690/15; OLG Stuttgart, 31.05.2017 - 4 U 204/16
MIR 2018, Dok. 057, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.12.2018 (I ZR 104/17 - Museumsfotos) entschieden, dass Fotografien von (gemeinfreien) GemĂ€lden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmĂ€Ăig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genieĂen. Der TrĂ€ger eines kommunalen Kunstmuseums könne weiterhin von einem Besucher, der unter VerstoĂ gegen das in einem Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner GeschĂ€ftsbedingungen vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet öffentlich zugĂ€nglich macht, als Schadensersatz Unterlassung der öffentlichen ZugĂ€nglichmachung verlangen kann.
Zur Sache
Die KlÀgerin betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim und hat im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer Publikation veröffentlicht.
Der Beklagte ist ehrenamtlich fĂŒr die deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tĂ€tig. Der Beklagte hat Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt, auf denen Werke - GemĂ€lde und andere Objekte - aus der im Eigentum der KlĂ€gerin stehenden Sammlung zu sehen sind. Diese Werke sind sĂ€mtlich gemeinfrei, also wegen Ablaufs der Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschĂŒtzt. Bei den Fotografien handelte es sich teilweise um Aufnahmen aus der Publikation der KlĂ€gerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die ĂŒbrigen Fotos hatte der Beklagte bei einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst angefertigt und Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht zur VerfĂŒgung gestellt.
Die KlĂ€gerin hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Sie stĂŒtzt ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten eingescannten Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst erstellten Fotografien beruft sie sich auf eine Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrags, der ein Fotografierverbot enthalte, sowie auf eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Objekten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist - soweit fĂŒr die Revision von Bedeutung - ohne Erfolg geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurĂŒckgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Fotografie eines gemeinfreien GemĂ€ldes genieĂt Lichtbildschutz
Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der KlĂ€gerin verletze das der KlĂ€gerin vom Fotografen ĂŒbertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugĂ€nglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG). Die Fotografie eines GemĂ€ldes genieĂe Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung habe der Fotograf Entscheidungen ĂŒber eine Reihe von gestalterischen UmstĂ€nden zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zĂ€hlen. Deshalb erreiche solche Fotografien regelmĂ€Ăig das fĂŒr den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche MindestmaĂ an persönlicher geistiger Leistung.
VerstoĂ gegen vertragliches Fotografieverbot - Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch aus Vertrag
Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlĂ€sslich eines Museumsbesuchs habe der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoĂen. Die entsprechende Vorschrift in der Benutzungsordnung und aushĂ€ngende Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat stellen Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen dar, die wirksam in den privatrechtlichen Besichtigungsvertrag einbezogen worden sind und der Inhaltskontrolle standhalten, so das Gericht. Die KlĂ€gerin könne als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Beklagten gemÀà § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Beklagte es unterlĂ€sst, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugĂ€nglich zu machen. Dieses Verhalten stelle ein Ă€quivalent und adĂ€quat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist.
(tg) - Quelle: PM Nr. 195/2018 des BGH vom 20.12.2018
Zur Sache
Die KlÀgerin betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim und hat im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer Publikation veröffentlicht.
Der Beklagte ist ehrenamtlich fĂŒr die deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tĂ€tig. Der Beklagte hat Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt, auf denen Werke - GemĂ€lde und andere Objekte - aus der im Eigentum der KlĂ€gerin stehenden Sammlung zu sehen sind. Diese Werke sind sĂ€mtlich gemeinfrei, also wegen Ablaufs der Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschĂŒtzt. Bei den Fotografien handelte es sich teilweise um Aufnahmen aus der Publikation der KlĂ€gerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die ĂŒbrigen Fotos hatte der Beklagte bei einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst angefertigt und Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht zur VerfĂŒgung gestellt.
Die KlĂ€gerin hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Sie stĂŒtzt ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten eingescannten Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst erstellten Fotografien beruft sie sich auf eine Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrags, der ein Fotografierverbot enthalte, sowie auf eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Objekten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist - soweit fĂŒr die Revision von Bedeutung - ohne Erfolg geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurĂŒckgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Fotografie eines gemeinfreien GemĂ€ldes genieĂt Lichtbildschutz
Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der KlĂ€gerin verletze das der KlĂ€gerin vom Fotografen ĂŒbertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugĂ€nglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG). Die Fotografie eines GemĂ€ldes genieĂe Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung habe der Fotograf Entscheidungen ĂŒber eine Reihe von gestalterischen UmstĂ€nden zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zĂ€hlen. Deshalb erreiche solche Fotografien regelmĂ€Ăig das fĂŒr den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche MindestmaĂ an persönlicher geistiger Leistung.
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(tg) - Quelle: PM Nr. 195/2018 des BGH vom 20.12.2018
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.12.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2902
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