Rechtsprechung
KG Berlin, Urteil vom 20.01.2009 - 5 U 48/08
Produktbezogen nachteilige irreführende Werbung - Eine für den Werbenden produktbezogen nachteilige irreführende Werbung kann wettbewerbsrechtlich relevant sein, wenn der Verbraucher zum Kauf eines anderen (wirtschaftlich für ihn nachteiligen bzw. für den Werbenden vorteilhaften) Produkt veranlasst wird.
UWG §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1
Leitsätze:*1. Irreführende Angaben (hier: in einer Werbung für Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen) sind nur dann wettbewerbsrechtlich relevant,
wenn sie in dem Punkt und in dem Umfang, in dem sie von der Wahrheit abweichen, bei ungezwungener Sichtweise geeignet sind, die
Kaufentscheidung des Publikums wesentlich zu beeinflussen. Die Werbeaussage muss für die Kaufentscheidung eines nicht unbeachtlichen
Teils des Verkehrs von maßgeblicher Bedeutung sein.
2. Für den Werbenden nachteilige Irreführungen können dann ohne wettbewerbsrechtliche Relevanz sein, soweit es um den
Schutz des Verbrauchers geht, der ein nachteilig beworbenes Produkt auch erworben hat. In einem solchen Fall wird der
Verbraucher durch die Richtigstellung nicht enttäuscht; vielmehr erfreut sein.
3. Eine für den Werbenden produktbezogene nachteilige irreführende Werbung kann aber dann wettbewerbsrechtlich relevant sein,
wenn der Verbraucher zum Kauf eines anderen (wirtschaftlich für ihn nachteiligen bzw. für den Werbenden vorteilhaften)
Produkt (etwa mit einer höheren Gewinnspanne) veranlasst wird (Alternativkauf - vgl. BGH, MIR 2008, Dok. 105 - fehlerhafte Preisauszeichnung).
Hierbei ist eine relevante Irreführung indes nur dann zu bejahen, wenn sich die Möglichkeit eines (für den Verbraucher
ungünstigen) Alternativkaufs - bei ungezwungener Sichtweise - als naheliegend darstellt (hier:verneint).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.02.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1870
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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