Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 11.09.2025 - I ZR 14/23
Bequemer Kauf auf Rechnung II - Die Bewerbung einer Zahlungsmodalität kann ein Angebot zur Verkaufsförderung darstellen
Richtlinie 2000/31/EG Art. 6 Buchst. c; TMG § 6 Abs. 1 Nr. 3; DDG § 6 Abs. 1 Nr. 3; Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 5 und Anhang II; UWG § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4
Leitsätze:*1. § 5a Abs. 1 UWG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt. Danach gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, auf dessen Grundlage § 5b Abs. 4 UWG erlassen wurden, bestimmt, dass die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich gelten. In der Liste des Anhangs II der Richtlinie 2005/29/EG wird auf Art. 6 der Richtlinie 2000/31/EG verwiesen, dessen Umsetzung § 6 Abs. 1 TMG (jetzt: § 6 Abs. 1 DDG) diente (BGH, Beschluss vom 21.12.2023 - I ZR 14/23 - Bequemer Kauf auf Rechnung I).
2. Die Bewerbung der Zahlungsmodalität "Bequemer Kauf auf Rechnung" auf der Internetseite eines Internet-Versandhandels kann ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG darstellen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Mai 2025 - C-100/24, GRUR 2025, 915 = WRP 2025, 860 - Bonprix).
3. Zur Frage, ob und wann die Bewerbung einer Zahlungsmodalität mit der Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung" den in § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG verlangten Informationserfordernissen genügt und insoweit zur Möglichkeit eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 und § 5b Abs. 4 UWG.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 27.10.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3510
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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