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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 182/05

Fehlerhafte Preisauszeichnung - Ist die Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebenen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt wird.

UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 6

Leitsätze:*

1. Ist die Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebenen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt wird. Die unrichtige Preisauszeichnung verstößt dann zwar gegen die Preisangabenverordnung, führt aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach § 3 UWG (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 29.6.2000 - I ZR 29/98, WRP 2000, 1258, 1261 - Filialleiterfehler; BGH, Urteil vom 30.3.1988 - Az. I ZR 101/86, WRP 1989, 11 - Konfitüre).

2. Nicht jede (mögliche) Verunsicherung des Verbrauchers über den geforderten Preis ist wettbewerbswidrig. Die Verunsicherung muss vielmehr den Kaufentschluss beeinflussen und sich damit auf die Wettbewerbslage auswirken können (BGH Urteil vom 14.11.1985 - Az. I ZR 168/83 = WRP 1985, 202 - Unterschiedliche Preisankündigung).

3. Nicht jede Zuwiderhandlung gegen die Preisangabenverordnung stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Vielmehr bedarf es im Einzelfall der Feststellung, dass die beanstandete Preisauszeichnung zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs i.S. des § 3 UWG führt. Bagatellverstöße gegen die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit reichen dafür nicht aus. Dies gilt umso mehr, als sich eine unrichtige, weil zu hohe Preisauszeichnung sich allenfalls zu Lasten, nicht aber zu Gunsten des betreffenden Unternehmens auswirkt.

MIR 2008, Dok. 105


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1570

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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