Rechtsprechung
LG München I, Urteil vom 28.11.2007 - 1HK O 5136/07
Retourkutsche I - Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung mit dem Hauptziel eine hohe Kostenbelastung des Wettbewerbers als "Retourkutsche" für eine vorausgegangene wettbewerbsrechtliche Abmahnung - durch diesen Wettbewerber - herbeizuführen.
UWG §§ 3, 5, 8 Abs. 4
Leitsätze:*1. Stellt eine Abmahnung (unstreitig) die unmittelbare Reaktion auf zuvor zugegangene Abmahnungen
eines Wettbewerbers dar, mit dem Ziel diesen hierfür mit einer möglichst hohen Kostenbelastung zu bestrafen ("Retourkutsche"),
liegt hierin ein starker Hinweis, das die Belastung des zunächst Abmahnenden mit den Kosten Hauptziel der Abmahnung und
diese damit rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG ist (hier: völlig überhöhte Gegenstandswerte und Mehrfachabmahnungen
trotz dessen das vermeintlich wettbewerblich angestrebte Ziel lauteren Verhaltens auch mit einer einzigen Abmahnung
erreichbar war).
2. Im Rahmen der Wertung nach § 8 Abs. 4 UWG bedarf es einer umfassenden Einschätzung der Motivationslage dessen, der Ansprüche
geltend macht vor dem Hintergrund der Interessen beider Parteien und insbesondere der kostenrechtlichen Auswirkungen
für diese.
Die Entscheidung wurde mitgeteilt von Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Peter Guntz, München. Das Urteil ist rechtskräftig.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 24.03.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1561
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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