Rechtsprechung // Markenrecht
BGH, Beschluss vom 27.07.2023 - I ZB 114/17
Kaffeekapsel II - Bei Verlust der Beiligtenfähigkeit des Antragstellers für einen Löschungs- bzw. Schutzrechtsenziehungsantrag vor dem BPatG ist dieser als unzulässig zu verwerfen und der BGH kann abschließend entscheiden
MarkenG § 82 Abs. 1, § 89 Abs. 4; ZPO § 50
Leitsätze:*1.
a) Verliert der Löschungsantragsteller oder derjenige, der im Hinblick auf eine IR-Marke einen Schutzentziehungsantrag stellt, seine Beteiligtenfähigkeit, ist der Löschungsantrag beziehungsweise der Schutzentziehungsantrag als unzulässig zu verwerfen.
b) Ist der angefochtene Beschluss des Bundespatentgerichts aufzuheben, weil der Antragsteller des Verfahrens seine Beteiligtenfähigkeit verloren hat, und ist aus diesem Grund eine Sachentscheidung durch das Bundespatentgericht nicht mehr erforderlich, kann der Bundesgerichtshof von einer Zurückverweisung an das Bundespatentgericht absehen und abschließend selbst entscheiden.
2. Aus Gründen der Prozessökonomie sind Ausnahmen von § 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.1998 - I ZB 22/93 - Puma; BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - I ZB 26/05 - idw; BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - I ZB 54/07; BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - I ZB 52/15 - Sparkassen-Rot; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen teleologischen Reduktion des § 89 Abs. 4 MarkenG vgl. BVerfG, WRP 2018, 412). Danach besteht insbesondere nach rechtskräftiger Löschung der angegriffenen Marke kein Anlass, die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. In einem solchen Fall ist eine Sachentscheidung durch das Bundespatentgericht nicht mehr erforderlich. Vergleichbar verhält es sich bei dem Verlust der Beteiligtenfähigkeit des Antragsstellers, denn dann kommt keine andere Entscheidung als die Verwerfung des Schutzentziehungsantrags als unzulässig in Betracht.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.10.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3313
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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