Kurz notiert // Zivilrecht
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
jameda - Ärztebewertungsportal gesellschaftlich erwünscht solange es als neutraler Informationsmittler auftritt
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.04.2020 - 16 U 218/18; Vorinstanz: LG Hanau, Urteil vom 08.11.2018 - 7 O 599/18
MIR 2020, Dok. 039, Rz. 1
1
Ein Ärztebewertungsportal (hier: jameda) erfüllt eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion, sofern der Betreiber als neutraler Informationsmittler auftritt. Nutzerbewertungen in Form von Meinungsäußerungen auf einem solchen Portal sind hinzunehmen, wenn sie auf einer (wahren) Tatsachengrundlage beruhen und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Dies geht aus einem Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 09.04.2020 (16 U 218/18) hervor.
Zur Sache:
Die Klägerin ist Augenärztin in Hessen. Die Beklagte (jameda) betreibt ein Arztsuche- und bewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Jameda bietet als eigene Information sogenannte Basisdaten von Ärzten an (Name, Fachrichtung, Praxis Anschrift, Kontaktdaten ect.). Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch in Form von Freitextkommentaren abgegeben haben. Gegen Bezahlung können die Ärzte im Rahmen einer sogenannten "Premiummitgliedschaft" als Anzeige gekennzeichnete zusätzliche Informationen veröffentlichen lassen.
Die Klägerin bat jameda um Löschung einer negativen Bewertung und um Mitteilung des Verfassers. Die betreffende Bewertung wurde in der Folgezeit durch jameda zunächst unsichtbar geschaltet, nach einer Rücksprache mit dem Verfasser des Kommentars durch jameda jedoch wieder freigegeben. Der Verfasser wurde nicht benannt. Eine Löschung der Basisdaten der Klägerin lehnte jameda ebenfalls ab.
Die Klägerin nahm jameda sodann auf Löschung ihrer Basisdaten, hilfsweise auf Löschung des Nutzerkommentars in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung von jameda hatte Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: Rechtmäßige Datenverarbeitung hinsichtlich der Basisdaten
Die Klägerin könne nicht die Löschung ihrer Basisdaten verlangen. Auch ohne Zustimmung der Klägerin liege hier eine rechtmäßige Datenverarbeitung vor. Dies sei nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nämlich der Fall, "wenn die Datenverarbeitung zur Wahrnehmung [der berechtigten Interessen] des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen." Dritte seien dabei die Nutzer des Portals, die sich über Ärzte informieren wollten.
Sofern neutraler Informationsmittler: Ärztebewertungsportal erfüllt eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion
Hier falle die "erforderliche Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten einerseits und den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person auf der anderen Seite" zulasten der Klägerin aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das von jameda betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfülle, sofern die Betreiberin als neutraler Informationsmittler auftrete. Dies sei hier - im Bezug auf die vorliegende Konstellation - aber der Fall.
Transparenz entscheidet!
Anders als in bereits früher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellationen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 - VI ZR 30/17, MIR 2018, Dok. 023) - im Zusammenhang mit jameda - lägen vorliegend insbesondere keine verdeckten Vorteile für die sogenannte Prämienkunden (mehr) vor. Für den Nutzer sei vielmehr klar ersichtlich, dass für die Anzeigen, die als solche bezeichnet und farblich unterlegt seien, eine Vergütung zu entrichten sei. Es fehle demnach nicht an der erforderlichen Transparenz (dazu auch: OLG Köln, Urteile vom 14.11.2019 - 15 U 89/19 und 15 U 126/19, dazu vgl. MIR 2019, Dok. 033, Rz. 1).
Nutzerbewertungen: Zulässige Meinungsäußerungen hinzunehmen
Die Klägerin könne auch nicht Löschung der Bewertung verlangen. Das vom Portalbetreiber in derartigen Fällen einzuhaltende Verfahren sei hier durchgeführt worden. Die bemängelte Kritik sei von der Klägerin hinzunehmen, da sie dadurch nicht rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Es handele sich um Meinungsäußerungen, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten. Sie beruhten auch auf einem Besuch bei der Klägerin und entbehrten demnach nicht jeder Tatsachengrundlage.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung habe.
(tg) - Quelle: PM Nr. 33/20 des OLG Frankfurt a.M. vom 30.04.2020
Zur Sache:
Die Klägerin ist Augenärztin in Hessen. Die Beklagte (jameda) betreibt ein Arztsuche- und bewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Jameda bietet als eigene Information sogenannte Basisdaten von Ärzten an (Name, Fachrichtung, Praxis Anschrift, Kontaktdaten ect.). Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch in Form von Freitextkommentaren abgegeben haben. Gegen Bezahlung können die Ärzte im Rahmen einer sogenannten "Premiummitgliedschaft" als Anzeige gekennzeichnete zusätzliche Informationen veröffentlichen lassen.
Die Klägerin bat jameda um Löschung einer negativen Bewertung und um Mitteilung des Verfassers. Die betreffende Bewertung wurde in der Folgezeit durch jameda zunächst unsichtbar geschaltet, nach einer Rücksprache mit dem Verfasser des Kommentars durch jameda jedoch wieder freigegeben. Der Verfasser wurde nicht benannt. Eine Löschung der Basisdaten der Klägerin lehnte jameda ebenfalls ab.
Die Klägerin nahm jameda sodann auf Löschung ihrer Basisdaten, hilfsweise auf Löschung des Nutzerkommentars in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung von jameda hatte Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: Rechtmäßige Datenverarbeitung hinsichtlich der Basisdaten
Die Klägerin könne nicht die Löschung ihrer Basisdaten verlangen. Auch ohne Zustimmung der Klägerin liege hier eine rechtmäßige Datenverarbeitung vor. Dies sei nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nämlich der Fall, "wenn die Datenverarbeitung zur Wahrnehmung [der berechtigten Interessen] des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen." Dritte seien dabei die Nutzer des Portals, die sich über Ärzte informieren wollten.
Sofern neutraler Informationsmittler: Ärztebewertungsportal erfüllt eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion
Hier falle die "erforderliche Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten einerseits und den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person auf der anderen Seite" zulasten der Klägerin aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das von jameda betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfülle, sofern die Betreiberin als neutraler Informationsmittler auftrete. Dies sei hier - im Bezug auf die vorliegende Konstellation - aber der Fall.
Transparenz entscheidet!
Anders als in bereits früher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellationen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 - VI ZR 30/17, MIR 2018, Dok. 023) - im Zusammenhang mit jameda - lägen vorliegend insbesondere keine verdeckten Vorteile für die sogenannte Prämienkunden (mehr) vor. Für den Nutzer sei vielmehr klar ersichtlich, dass für die Anzeigen, die als solche bezeichnet und farblich unterlegt seien, eine Vergütung zu entrichten sei. Es fehle demnach nicht an der erforderlichen Transparenz (dazu auch: OLG Köln, Urteile vom 14.11.2019 - 15 U 89/19 und 15 U 126/19, dazu vgl. MIR 2019, Dok. 033, Rz. 1).
Nutzerbewertungen: Zulässige Meinungsäußerungen hinzunehmen
Die Klägerin könne auch nicht Löschung der Bewertung verlangen. Das vom Portalbetreiber in derartigen Fällen einzuhaltende Verfahren sei hier durchgeführt worden. Die bemängelte Kritik sei von der Klägerin hinzunehmen, da sie dadurch nicht rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Es handele sich um Meinungsäußerungen, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten. Sie beruhten auch auf einem Besuch bei der Klägerin und entbehrten demnach nicht jeder Tatsachengrundlage.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung habe.
(tg) - Quelle: PM Nr. 33/20 des OLG Frankfurt a.M. vom 30.04.2020
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.04.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2980
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