Kurz notiert
Landgericht München I
Zur Bemessung des Abdruckhonorars bei Fotos - Klage eines Fotografen gegen Illustrierte wegen Abdruck und Verlustes von Fotos mit der Gattin des früheren Fußball-Bundestrainers abgewiesen.
LG München I, Urteil vom 10.05.2007, Az. 21 O 7834/05
MIR 2007, Dok. 203, Rz. 1
1
Die für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige 21. Zivilkammer des LG München I hat in einem am 10. Mai
ergangenen Urteil die Klage eines Fotografen gegen eine große deutsche Illustrierte abgewiesen.
Zur Sache
Der Fotograf hatte geltend gemacht, der Illustrierten 1998 gegen Zahlung von DM 3.000,00 insgesamt 6 Original-Farbdias zur einmaligen Nutzung übergeben, aber nicht zurückerhalten zu haben. Die Dias zeigten – so der Kläger – im Jahr 1991 geschossene Modeaufnahmen mit einem Fotomodell, das später den (nunmehrigen Ex-) Fußballbundestrainer geheiratet hat.
Die Illustrierte hatte eines der Fotos 1998 und dann nochmals 2004 – im Zusammenhang mit der Berufung des Bundestrainers – abgedruckt. Der Fotograf hatte – nachdem er für den Abdruck in 2004 unverhofft ein Abdruckhonorar über ca. EUR 100,00 erhalten hatte – die Illustrierte auf Zahlung von weiteren EUR 5.240,00 für diesen Abdruck sowie der Herausgabe der Dias in Anspruch genommen. Da die Dias bei der Beklagten mittlerweile nicht mehr auffindbar waren, forderte er für deren Verlust ersatzweise EUR 20.000,00.
Entscheidung des Gerichts: Abruckhonorar von ca. 100 EUR genügt, da Foto nicht besonders einzigartig und wertvoll - Umstände ließen zudem auf eine Übereignung schließen.
Mit dieser Klage hatte der Fotograf jedoch keinen Erfolg. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass das abgedruckte Foto bei weitem nicht so einzigartig und wertvoll ist, wie der Kläger meinte; folglich hatte die Illustrierte mit der Zahlung des üblichen Abdruckhonorars ihre Schuldigkeit getan. Andererseits kam das Gericht aufgrund der Umstände der Übergabe der Dias und dem weiteren Verhalten der Parteien – der Kläger hatte zwischen 1998 und 2004 nicht einmal die Rückgabe der Dias verlangt – zu dem Ergebnis, dass die Dias der Illustrierten 1998 übereignet wurden; damit schied eine Rückgabepflicht ebenso aus wie ein Schadensersatzanspruch wegen des Verlusts der Dias.
(tg) - Quelle: PM Nr. 36/07 des LG München I vom 22.05.2007
Zur Sache
Der Fotograf hatte geltend gemacht, der Illustrierten 1998 gegen Zahlung von DM 3.000,00 insgesamt 6 Original-Farbdias zur einmaligen Nutzung übergeben, aber nicht zurückerhalten zu haben. Die Dias zeigten – so der Kläger – im Jahr 1991 geschossene Modeaufnahmen mit einem Fotomodell, das später den (nunmehrigen Ex-) Fußballbundestrainer geheiratet hat.
Die Illustrierte hatte eines der Fotos 1998 und dann nochmals 2004 – im Zusammenhang mit der Berufung des Bundestrainers – abgedruckt. Der Fotograf hatte – nachdem er für den Abdruck in 2004 unverhofft ein Abdruckhonorar über ca. EUR 100,00 erhalten hatte – die Illustrierte auf Zahlung von weiteren EUR 5.240,00 für diesen Abdruck sowie der Herausgabe der Dias in Anspruch genommen. Da die Dias bei der Beklagten mittlerweile nicht mehr auffindbar waren, forderte er für deren Verlust ersatzweise EUR 20.000,00.
Entscheidung des Gerichts: Abruckhonorar von ca. 100 EUR genügt, da Foto nicht besonders einzigartig und wertvoll - Umstände ließen zudem auf eine Übereignung schließen.
Mit dieser Klage hatte der Fotograf jedoch keinen Erfolg. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass das abgedruckte Foto bei weitem nicht so einzigartig und wertvoll ist, wie der Kläger meinte; folglich hatte die Illustrierte mit der Zahlung des üblichen Abdruckhonorars ihre Schuldigkeit getan. Andererseits kam das Gericht aufgrund der Umstände der Übergabe der Dias und dem weiteren Verhalten der Parteien – der Kläger hatte zwischen 1998 und 2004 nicht einmal die Rückgabe der Dias verlangt – zu dem Ergebnis, dass die Dias der Illustrierten 1998 übereignet wurden; damit schied eine Rückgabepflicht ebenso aus wie ein Schadensersatzanspruch wegen des Verlusts der Dias.
(tg) - Quelle: PM Nr. 36/07 des LG München I vom 22.05.2007
Online seit: 23.05.2007
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