MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung // Zivilrecht



OLG Naumburg, Urteil vom 26.11.2024 - 1 U 41/24

Steuer-Coaching-Programm - Keine Anwendung des FernUSG auf einen Dienstvertrag über ein Coaching-Programm mit Abschluss-Zertifikat

FernUSG §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze:*

1. Zur Frage, ob ein Dienstvertrag über ein Coaching-Programm, bei dem sich die Teilnehmer die Inhalte ganz überwiegend anhand zur Verfügung gestellter Materialien selbst und räumlich getrennt von den Lehrenden erarbeiten, das Merkmal der "räumlichen Trennung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. FernUSG erfüllt (hier: bejaht).

2. Auch wenn den Teilnehmern eines Coaching-Programms nach Abschluss ein Zertifikat ausgestellt wird, das sie als Absolventen des Coachings ausweist, kann hieraus allein nicht auf das Vorliegen einer Lernerfolgskontrolle im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG geschlossen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das betreffende Programm die Freischaltung der Inhalte in einem bestimmten Rhythmus vorsieht (hier: 14tägig), die Freischaltung aber nicht etwa davon abhängig ist, dass die Teilnehmer die Inhalte des aktuellen Moduls zur Kenntnis genommen bzw. aufgenommen haben und wenn die Überwachung eines konkreten Lernerfolges nach dem Vertrag nicht geschuldet ist.

3. Die Einräumung der Möglichkeit an die Teilnehmer, individuelle Fragen zu den Inhalten des Coachings zu stellen, stellt keine Lernerfolgskontrolle dar (vgl. auch OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.07.2024 - 19 U 65/24; OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2024 - 10 U 44/23 = MIR 2024, Dok. 019; OLG München, Hinweisbeschluss vom 16.05.2024 - 3 U 984/24 = MIR 2024, Dok. 068; a.A. OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 - 3 U 85/22).

4. Zum Merkmal der Lernerfolgskontrolle im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG.

MIR 2024, Dok. 103


Anm. der Redaktion:Auf die Entscheidung hat hingewiesen RA Tobias Kläner (Koblenz), der auf Seiten der Klägerin an dem Verfahren beteiligt ist.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 17.12.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3432

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige