Rechtsprechung
LG Bremen, Urteil vom 22.02.2007 - Az. 9 O 2232/06
stadtteilbeirat-woltmershausen.de - Namensschutz besteht auch für Gebietskörperschaften sowie für Behördenbezeichnungen, bei denen eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Behördenträger möglich ist. Daher genießt auch die Bezeichnung "Beirat" Namenschutz.
BGB § 12
Leitsätze:*1. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB ist gegeben, wenn
ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen
wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und
schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden (BGH WRP 2006, 1225, 1226 =
MIR Dok. 134-2006 - Stadt Geldern).
Wird ein fremder Name als Internetadresse benutzt, liegen diese Voraussetzungen regelmäßig
vor (vgl. BGH GRUR 2002, 622 - shell.de; GRUR 2003, 897 =
MIR Dok. 172-2006 - maxem.de).
2. Namensschutz besteht auch für Gebietskörperschaften (BGH WRP 2007, 76, 39 =
MIR Dok. 243-2006 - solingen.info)
sowie für Behördenbezeichnungen, bei denen eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Behördenträger
möglich ist (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003. 381 -Straßenverkehrsamt).
Daher genießt auch die Bezeichnung "Beirat" Namenschutz. Zwar ist der Beirat für einen Stadtteil keine Behörde,
aber eine kommunale Einrichtung, der bestimmte Aufgaben zur Mitwirkung bei kommunalpolitischen
Entscheidungen eingeräumt worden sind und die sich bezeichnen lässt.
3. Tritt durch die Verwendung eines Domainnamens (hier: stadtteilbeirat-woltmershausen.de) eine Zuordnungsverwirrung
ein, so werden die schutzwürdigen Interessen des Namensrechtsinhabers auch dann verletzt, wenn die
hierdurch hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs durch die sich öffnende Startseite
sofort wieder beseitigt wird (dazu BGH WRP 2007, 76, 39 =
MIR Dok. 243-2006 - solingen.info).
MIR 2007, Dok. 194
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/696
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2025, Dok. 024
Fragen zur Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen dem EuGH vorgelegt
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 038
DSGVO-Schadenersatz - Eine Entschuldigung kann einen angemessenen Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen
EuGH, Urteil vom 04.10.2024 - C‑507/23, MIR 2024, Dok. 080
Anforderungen an ein Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google - Relevante und hinreichende Nachweise erforderlich
Bundesgerichtshof, MIR 2023, Dok. 038
Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 024