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Rechtsprechung



LG Bremen, Urteil vom 22.02.2007 - Az. 9 O 2232/06

stadtteilbeirat-woltmershausen.de - Namensschutz besteht auch für Gebietskörperschaften sowie für Behördenbezeichnungen, bei denen eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Behördenträger möglich ist. Daher genießt auch die Bezeichnung "Beirat" Namenschutz.

BGB § 12

Leitsätze:*

1. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB ist gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden (BGH WRP 2006, 1225, 1226 = MIR Dok. 134-2006 - Stadt Geldern). Wird ein fremder Name als Internetadresse benutzt, liegen diese Voraussetzungen regelmäßig vor (vgl. BGH GRUR 2002, 622 - shell.de; GRUR 2003, 897 = MIR Dok. 172-2006 - maxem.de).

2. Namensschutz besteht auch für Gebietskörperschaften (BGH WRP 2007, 76, 39 = MIR Dok. 243-2006 - solingen.info) sowie für Behördenbezeichnungen, bei denen eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Behördenträger möglich ist (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003. 381 -Straßenverkehrsamt). Daher genießt auch die Bezeichnung "Beirat" Namenschutz. Zwar ist der Beirat für einen Stadtteil keine Behörde, aber eine kommunale Einrichtung, der bestimmte Aufgaben zur Mitwirkung bei kommunalpolitischen Entscheidungen eingeräumt worden sind und die sich bezeichnen lässt.

3. Tritt durch die Verwendung eines Domainnamens (hier: stadtteilbeirat-woltmershausen.de) eine Zuordnungsverwirrung ein, so werden die schutzwürdigen Interessen des Namensrechtsinhabers auch dann verletzt, wenn die hierdurch hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs durch die sich öffnende Startseite sofort wieder beseitigt wird (dazu BGH WRP 2007, 76, 39 = MIR Dok. 243-2006 - solingen.info).

MIR 2007, Dok. 194


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/696

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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