Kurz notiert // Kartellrecht
Bundesgerichtshof
Feststellung des BKartA bestätigt - Apple hat eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb
BGH, Beschluss vom 18.03.2025 - KVB 61/23 - Apple
MIR 2025, Dok. 024, Rz. 1
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 18.03.2025 (KVB 61/23) die Feststellung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Er hat damit zum zweiten Mal über eine Beschwerde gegen eine Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB entschieden. Die Regelung des § 19a GWB, die der Modernisierung und Stärkung der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht dient, sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Danach kann das Bundeskartellamt in einem ersten Schritt die überragende marktübergreifende Bedeutung des Unternehmens für den Wettbewerb feststellen (§ 19a Abs. 1 GWB) und dem betroffenen Unternehmen in einem zweiten Schritt bestimmte Verhaltensweisen untersagen (§ 19a Abs. 2 GWB).
Zur Sache
Apple entwickelt insbesondere Computer und Smartphones mit dazugehörigen Betriebssystemen sowie Anwendungssoftware und Unterhaltungselektronik und vertreibt diese weltweit. Mit einer Börsenkapitalisierung von über 3 Billionen USD ist Apple das wertvollste Unternehmen der Welt. Im Geschäftsjahr 2022 lagen der Umsatz des Konzerns bei 394,3 Mrd. USD, der Gewinn bei knapp 95 Mrd. USD und die liquiden Mittel bei mehr als 180 Mrd. USD. Apple beschäftigt rund 150.000 Mitarbeiter und hat in den letzten zehn Jahren weit mehr als 50 Unternehmen übernommen. Zu den von Apple produzierten und vertriebenen Hardwareprodukten gehören insbesondere das iPhone, das iPad, die Mac-Computer und verschiedene Wearables wie die Apple Watch. Mit dem iPhone erzielt der Konzern über die Hälfte seines Umsatzes. Seit der Markteinführung 2007 bis 2021 wurden weltweit mehr als 2 Mrd. iPhones verkauft, etwa die Hälfte davon zwischen 2017 und 2021. Für seine Hardware-Produkte hat Apple anderen Geräteherstellern nicht zugängliche und damit "proprietäre" Betriebssysteme entwickelt, die auf den Geräten vorinstalliert und für deren Nutzung grundsätzlich unverzichtbar sind. Desweiteren stellt Apple den Nutzern seiner Geräte eine Vielzahl selbstentwickelter und in der Regel vorinstallierter Softwareprodukte zur Verfügung. Zudem betreibt Apple den auf den Endgeräten vorinstallierten Apple App Store, die zentrale digitale Vertriebsinfrastruktur für von Dritten entwickelte Anwendungssoftware, und bietet verschiedene Online-Dienste an, unter anderem den Musik-Streamingdienst Apple Music, den Video-Streamingdienst Apple TV+ und den Bezahldienst Apple Pay.
Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 03.04.2023 (B 9-67/21) festgestellt, dass der Apple Inc. einschließlich aller mit ihr verbundenen Unternehmen (Apple) eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinn des § 19a Abs. 1 GWB zukommt. Die Feststellung ist auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft befristet. Gegen diesen Beschluss haben die Apple Inc. und eine deutsche Konzerngesellschaft Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss aufzuheben.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Feststellung des Bundeskartellamts zu Recht erfolgt
Die Beschwerde, über die der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in erster und letzter Instanz zu entscheiden hatte (§ 73 Abs. 5 Nr. 1 GWB), hatte keinen Erfolg. Das Bundeskartellamt habe zu Recht gemäß § 19a Abs. 1 GWB festgestellt, dass Apple in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten im Sinn des § 18 Abs. 3a GWB tätig sei und dem Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukomme.
App Store & Betriebsysteme - Apple ist in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten tätig
Mit dem Betrieb des App Store und mit seinen mobilen Betriebssystemen wie iOS für das iPhone und iPadOS für das iPad sei Apple in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten tätig. Mehrseitige Märkte im Sinn des § 18 Abs. 3a GWB seien nicht nur Plattformen, auf denen Geschäftsabschlüsse zwischen verschiedenen Nutzergruppen stattfinden oder vermittelt werden. Es genüge, dass durch die Plattform die Aufmerksamkeit einer Nutzergruppe auf die andere gelenkt oder eine Interaktion zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen technisch ermöglicht wird. Der Umfang von Apples Tätigkeit auf solchen Plattformen sei auch erheblich. Im Geschäftsjahr 2020 waren im Apple App Store rund 1,7 Mio. Apps verfügbar, die 2020 über 30 Mrd. mal heruntergeladen wurden. Mit den im Apple App Store verfügbaren Apps und angebotenen Leistungen wurden im Jahr 2020 insgesamt mehr als 640 Mrd. USD umgesetzt. Apple erziele im Geschäftsjahr 2021 allein durch den App Store einen Nettoerlös von über 15 Mrd. USD.
Das "Apple-Ökosystem" - Eine überragende marktübergreifende Bedeutung
Apple komme eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb gemäß § 19a Abs. 1 GWB zu. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.04.2024 (KVB 56/22, BGHZ 240, 227 - Amazon) entschieden hat, müsse für eine solche Feststellung weder eine konkrete Gefahr für den Wettbewerb bestehen oder dieser bereits beeinträchtigt sein, noch setze sie voraus, dass das adressierte Unternehmen sein wettbewerbliches Potential ausnutzt. Die Norm will dem Bundeskartellamt eine effektivere Kontrolle derjenigen großen Digitalunternehmen ermöglichen, deren Ressourcen und strategische Positionierung ihnen potentiell erlauben, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, den Wettbewerbsprozess zum eigenen Vorteil zu verfälschen sowie ihre bestehende Marktmacht auf immer neue Märkte und Sektoren zu übertragen. Daher reiche es aus, dass dem Unternehmen die strategischen und wettbewerblichen Möglichkeiten offenstehen, deren abstraktes Gefährdungspotential durch § 19a Abs. 1 GWB adressiert wird. Das Bundeskartellamt habe zutreffend festgestellt, dass Apple über solche strategischen und wettbewerblichen Potentiale verfügt. Apple zähle zu den größten, umsatzstärksten und profitabelsten Unternehmen weltweit; ihm stehen außerordentliche finanzielle und sonstige Ressourcen zur Verfügung. Ausgehend von seinen hochwertigen und hochpreisigen Hardwaregeräten, insbesondere dem iPhone, von denen weltweit mehr als eine Milliarde in Gebrauch sind und die beständig sehr hohe Absatzzahlen aufweisen, sowie den dafür entwickelten proprietären Betriebssystemen erstrecke Apple seine geschäftlichen Aktivitäten in diverse weitere Bereiche. Die Produkte und Dienstleistungen, die Apple den Nutzern seiner Geräte anbietet, seien in hohem Maß vertikal integriert und untereinander eng miteinander verbunden sowie in weiten Teilen den Nutzern von Apple-Geräten vorbehalten. Dies bilde die Grundlage für das - vom Unternehmen selbst so bezeichnete - "Apple-Ökosystem". Zwar sei davon auszugehen, dass Apple beispielsweise keinen Zugang zu Nutzerdaten hat, die nur auf den Geräten gespeichert oder verschlüsselt zwischen Geräten oder zwischen einem Gerät und der iCloud übertragen werden, da das Unternehmen darauf nach eigenen Angaben tatsächlich und rechtlich nicht zugreifen kann. Apple verfüge dennoch im Ergebnis über einen breiten und tiefen Zugang zu Daten. Das ergebe sich bereits aus der Datenschutzrichtlinie des Unternehmens, wonach die Nutzer in vielen Fällen der Freigabe von Daten zustimmen müsse, wenn sie die Produkte und Dienste von Apple in bestimmter Weise nutzen wollen. Selbst unterstellt, dass nur ein geringer Teil der Nutzer eine solche Freigabe erteilt, bleibe wegen der großen weltweiten Nutzerbasis von Apple dem Unternehmen Daten in sehr großem Umfang zugänglich. Da Apples Tätigkeit große Bedeutung für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten habe, verfüge Apple über erheblichen Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit. So seien externe App-Entwickler und weitere Drittunternehmen auf Apples Unterstützung angewiesen, um Zugang zu der großen Zahl von Apple-Gerätenutzern zu erhalten. Verbunden mit der äußerst marktstarken Stellung des Konzerns in dem gesamtwirtschaftlich bedeutenden Bereich der Smartphones nebst Betriebssystem und Softwareanwendungen einschließlich App Store eröffne dies Apple die von § 19a Abs. 1 GWB adressierten wettbewerblichen und strategischen Möglichkeiten.
Wie der Kartellsenat bereits entschieden hat (BGHZ 240, 227 - Amazon), stehen § 19a Abs. 1 GWB und einer darauf beruhenden Feststellungsverfügung weder verfassungs- noch unionsrechtliche Gründe entgegen. Die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung Apples für den Wettbewerb nach § 19a Abs. 1 GWB werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Apple während des Beschwerdeverfahrens mit seinen mobilen Betriebssystemen und App Stores von der Europäischen Kommission als Torwächter gemäß Art. 3 Digital Markets Act (DMA) benannt wurde und in der Europäischen Union seit dem 07.03.2024 dessen Regelungen unterworfen sei. Es sei bisher nicht ersichtlich, dass darauf beruhende Veränderungen in Apples Geschäftspraktiken in einer für § 19a Abs. 1 GWB relevanten Weise Stellung und Potentiale des Unternehmens im Wettbewerb verändert hätten. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei auch vor dem Hintergrund neuerer Äußerungen in der Literatur nicht veranlasst.
(tg) - Quelle: PM Nr. 053/2025 des BGH vom 18.03.2025
Zur Sache
Apple entwickelt insbesondere Computer und Smartphones mit dazugehörigen Betriebssystemen sowie Anwendungssoftware und Unterhaltungselektronik und vertreibt diese weltweit. Mit einer Börsenkapitalisierung von über 3 Billionen USD ist Apple das wertvollste Unternehmen der Welt. Im Geschäftsjahr 2022 lagen der Umsatz des Konzerns bei 394,3 Mrd. USD, der Gewinn bei knapp 95 Mrd. USD und die liquiden Mittel bei mehr als 180 Mrd. USD. Apple beschäftigt rund 150.000 Mitarbeiter und hat in den letzten zehn Jahren weit mehr als 50 Unternehmen übernommen. Zu den von Apple produzierten und vertriebenen Hardwareprodukten gehören insbesondere das iPhone, das iPad, die Mac-Computer und verschiedene Wearables wie die Apple Watch. Mit dem iPhone erzielt der Konzern über die Hälfte seines Umsatzes. Seit der Markteinführung 2007 bis 2021 wurden weltweit mehr als 2 Mrd. iPhones verkauft, etwa die Hälfte davon zwischen 2017 und 2021. Für seine Hardware-Produkte hat Apple anderen Geräteherstellern nicht zugängliche und damit "proprietäre" Betriebssysteme entwickelt, die auf den Geräten vorinstalliert und für deren Nutzung grundsätzlich unverzichtbar sind. Desweiteren stellt Apple den Nutzern seiner Geräte eine Vielzahl selbstentwickelter und in der Regel vorinstallierter Softwareprodukte zur Verfügung. Zudem betreibt Apple den auf den Endgeräten vorinstallierten Apple App Store, die zentrale digitale Vertriebsinfrastruktur für von Dritten entwickelte Anwendungssoftware, und bietet verschiedene Online-Dienste an, unter anderem den Musik-Streamingdienst Apple Music, den Video-Streamingdienst Apple TV+ und den Bezahldienst Apple Pay.
Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 03.04.2023 (B 9-67/21) festgestellt, dass der Apple Inc. einschließlich aller mit ihr verbundenen Unternehmen (Apple) eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinn des § 19a Abs. 1 GWB zukommt. Die Feststellung ist auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft befristet. Gegen diesen Beschluss haben die Apple Inc. und eine deutsche Konzerngesellschaft Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss aufzuheben.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Feststellung des Bundeskartellamts zu Recht erfolgt
Die Beschwerde, über die der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in erster und letzter Instanz zu entscheiden hatte (§ 73 Abs. 5 Nr. 1 GWB), hatte keinen Erfolg. Das Bundeskartellamt habe zu Recht gemäß § 19a Abs. 1 GWB festgestellt, dass Apple in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten im Sinn des § 18 Abs. 3a GWB tätig sei und dem Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukomme.
App Store & Betriebsysteme - Apple ist in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten tätig
Mit dem Betrieb des App Store und mit seinen mobilen Betriebssystemen wie iOS für das iPhone und iPadOS für das iPad sei Apple in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten tätig. Mehrseitige Märkte im Sinn des § 18 Abs. 3a GWB seien nicht nur Plattformen, auf denen Geschäftsabschlüsse zwischen verschiedenen Nutzergruppen stattfinden oder vermittelt werden. Es genüge, dass durch die Plattform die Aufmerksamkeit einer Nutzergruppe auf die andere gelenkt oder eine Interaktion zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen technisch ermöglicht wird. Der Umfang von Apples Tätigkeit auf solchen Plattformen sei auch erheblich. Im Geschäftsjahr 2020 waren im Apple App Store rund 1,7 Mio. Apps verfügbar, die 2020 über 30 Mrd. mal heruntergeladen wurden. Mit den im Apple App Store verfügbaren Apps und angebotenen Leistungen wurden im Jahr 2020 insgesamt mehr als 640 Mrd. USD umgesetzt. Apple erziele im Geschäftsjahr 2021 allein durch den App Store einen Nettoerlös von über 15 Mrd. USD.
Das "Apple-Ökosystem" - Eine überragende marktübergreifende Bedeutung
Apple komme eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb gemäß § 19a Abs. 1 GWB zu. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.04.2024 (KVB 56/22, BGHZ 240, 227 - Amazon) entschieden hat, müsse für eine solche Feststellung weder eine konkrete Gefahr für den Wettbewerb bestehen oder dieser bereits beeinträchtigt sein, noch setze sie voraus, dass das adressierte Unternehmen sein wettbewerbliches Potential ausnutzt. Die Norm will dem Bundeskartellamt eine effektivere Kontrolle derjenigen großen Digitalunternehmen ermöglichen, deren Ressourcen und strategische Positionierung ihnen potentiell erlauben, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, den Wettbewerbsprozess zum eigenen Vorteil zu verfälschen sowie ihre bestehende Marktmacht auf immer neue Märkte und Sektoren zu übertragen. Daher reiche es aus, dass dem Unternehmen die strategischen und wettbewerblichen Möglichkeiten offenstehen, deren abstraktes Gefährdungspotential durch § 19a Abs. 1 GWB adressiert wird. Das Bundeskartellamt habe zutreffend festgestellt, dass Apple über solche strategischen und wettbewerblichen Potentiale verfügt. Apple zähle zu den größten, umsatzstärksten und profitabelsten Unternehmen weltweit; ihm stehen außerordentliche finanzielle und sonstige Ressourcen zur Verfügung. Ausgehend von seinen hochwertigen und hochpreisigen Hardwaregeräten, insbesondere dem iPhone, von denen weltweit mehr als eine Milliarde in Gebrauch sind und die beständig sehr hohe Absatzzahlen aufweisen, sowie den dafür entwickelten proprietären Betriebssystemen erstrecke Apple seine geschäftlichen Aktivitäten in diverse weitere Bereiche. Die Produkte und Dienstleistungen, die Apple den Nutzern seiner Geräte anbietet, seien in hohem Maß vertikal integriert und untereinander eng miteinander verbunden sowie in weiten Teilen den Nutzern von Apple-Geräten vorbehalten. Dies bilde die Grundlage für das - vom Unternehmen selbst so bezeichnete - "Apple-Ökosystem". Zwar sei davon auszugehen, dass Apple beispielsweise keinen Zugang zu Nutzerdaten hat, die nur auf den Geräten gespeichert oder verschlüsselt zwischen Geräten oder zwischen einem Gerät und der iCloud übertragen werden, da das Unternehmen darauf nach eigenen Angaben tatsächlich und rechtlich nicht zugreifen kann. Apple verfüge dennoch im Ergebnis über einen breiten und tiefen Zugang zu Daten. Das ergebe sich bereits aus der Datenschutzrichtlinie des Unternehmens, wonach die Nutzer in vielen Fällen der Freigabe von Daten zustimmen müsse, wenn sie die Produkte und Dienste von Apple in bestimmter Weise nutzen wollen. Selbst unterstellt, dass nur ein geringer Teil der Nutzer eine solche Freigabe erteilt, bleibe wegen der großen weltweiten Nutzerbasis von Apple dem Unternehmen Daten in sehr großem Umfang zugänglich. Da Apples Tätigkeit große Bedeutung für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten habe, verfüge Apple über erheblichen Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit. So seien externe App-Entwickler und weitere Drittunternehmen auf Apples Unterstützung angewiesen, um Zugang zu der großen Zahl von Apple-Gerätenutzern zu erhalten. Verbunden mit der äußerst marktstarken Stellung des Konzerns in dem gesamtwirtschaftlich bedeutenden Bereich der Smartphones nebst Betriebssystem und Softwareanwendungen einschließlich App Store eröffne dies Apple die von § 19a Abs. 1 GWB adressierten wettbewerblichen und strategischen Möglichkeiten.
Wie der Kartellsenat bereits entschieden hat (BGHZ 240, 227 - Amazon), stehen § 19a Abs. 1 GWB und einer darauf beruhenden Feststellungsverfügung weder verfassungs- noch unionsrechtliche Gründe entgegen. Die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung Apples für den Wettbewerb nach § 19a Abs. 1 GWB werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Apple während des Beschwerdeverfahrens mit seinen mobilen Betriebssystemen und App Stores von der Europäischen Kommission als Torwächter gemäß Art. 3 Digital Markets Act (DMA) benannt wurde und in der Europäischen Union seit dem 07.03.2024 dessen Regelungen unterworfen sei. Es sei bisher nicht ersichtlich, dass darauf beruhende Veränderungen in Apples Geschäftspraktiken in einer für § 19a Abs. 1 GWB relevanten Weise Stellung und Potentiale des Unternehmens im Wettbewerb verändert hätten. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei auch vor dem Hintergrund neuerer Äußerungen in der Literatur nicht veranlasst.
(tg) - Quelle: PM Nr. 053/2025 des BGH vom 18.03.2025
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.03.2025
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