Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 10.04.2007 - Az. I ZB 15/06
MOON - Zu den Voraussetzungen und Grenzen des Akteneinsichtsrechts in die Akten einer Markenameldung (hier: insbesondere Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Anmelders).
MarkenG § 62 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 103 Abs. 1
Leitsätze:*1. Bei der Entscheidung über ein Gesuch auf Einsicht in die Akten einer Markenanmeldung
muss eine Abwägung des berechtigten Interesses des Antragstellers
an der Einsicht mit einem entgegenstehenden Interesse des Anmelders
an der Geheimhaltung des Akteninhalts erfolgen, in die auch das
Recht des Anmelders auf informationelle Selbstbestimmung einzubeziehen
ist.
2. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen einer
Partei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nicht erforderlich ist
es, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden
(BVerfGE 96, 205, 216 f.).
3. Gründe, die gegen eine Akteneinsicht sprechen, hat der Antragsgegner darzulegen
(hier: etwa eine nicht hinnehmbare Beschränkungen des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG).
4. Das berechtigte Interesse des Antragstellers, von dem § 62 Abs. 1 MarkenG die Akteneinsicht
abhängig macht, stellt nicht lediglich ein Individualinteresse dar.
Vielmehr besteht ein Allgemeininteresse daran, dass keine Marken zu Unrecht
eingetragen werden oder zu Unrecht eingetragen bleiben und dass nicht aus
eingetragenen Marken zu Unrecht Ausschließlichkeitsrechte abgeleitet werden
(vgl. BVerfG NJW 1988, 3009 f. zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis).
MIR 2007, Dok. 189
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/691
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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