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Rechtsprechung // Handelsrecht



OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2023 - I - 3 Wx 104/23

Institut für Einfachheit GmbH - Keine Irreführung durch die Verwendung der Bezeichnung "Institut" in der Firma einer GmbH

HGB § 18 Abs. 1, Abs. 2

Leitsätze:*

1. Gemäß § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Gemäß § 18 Abs. 2 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist

2. Angesichts der heute verbreiteten Verwendung der Bezeichnung "Institut" im privatwirtschaftlichen Bereich führt dessen Verwendung für sich betrachtet den angesprochenen Verkehr nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb oder um eine private Vereinigung.

3. Eine Irreführung i.S. des § 18 Abs. 2 HGB ist bei der gebotenen grundrechtskonformen Auslegung jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn ein Privatunternehmen der Bezeichnung "Institut" einen Zusatz beifügt, der weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen ist, noch auf eine bestimmte Fachrichtung hinweist und damit nicht geeignet ist, die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die mit dem Wort "Institut" verbunden werden könnte, zu verstärken.

MIR 2024, Dok. 004


Anm. der Redaktion: Leitsätze 2 und 3 sind die Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.01.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3333

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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