Rechtsprechung
OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2007 - Az. 4 W 19/07 (EV)
(Hauptsache-) Streitwert bei durchschnittlichen Wettbewerbsverstößen 30.000 EUR (hier: Verstoß gegen die PAngV auf eBay)
UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 Abs. 3 Nr.1, 12; PAngV § 1 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Auch bei durchschnittlich zu bewertende Wettbewerbsverstößen (hier: Verstoß gegen PAngV auf eBay) ist der
(Hauptsache-) Streitwert regelmäßig in der Größenordnung von 30.000,- EUR zu bemessen.
Im einstweiligen Verfügungsverfahrens und etwa dann, wenn es sich bei dem zu bewertenden Verstoß
wiederum nur um einen von mehreren Verstößen in einem größeren Gesamtkomplex von
beanstandeten Verstößen geht, kann in der Gesamtbetrachtung eine Bemessung in Höhe
von 10.000,- EUR sach- und interessengerecht erscheinen.
2. Nach der gesetzlichen Regelung ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem,
anderen oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie den
gleichen Abnehmerkreis bzw. Lieferantenkreis haben.
Dies ist zu bejahen, wenn die Unternehmer im Kern an den Endverbraucher
gewerblich Produkte aus dem gleichen Segment (hier: Alkoholtestgeräte) vertreiben. Es wird insofern derselbe
sachliche, räumlich und zeitlich maßgebliche Markt bedient. Dabei genügt, dass sich in
räumlicher Hinsicht die Gebiete der fraglichen Geschäftsbereiche überschneiden.
Diese Qualifizierung wird auch nicht allein durch eine Nichtüberschneidung in einem begrenzten räumli-chen
Randbereich ausgeschlossen.
3. Ein Verstoß gegen § 1 I Nr. 2 PAngV
liegt vor, wenn die Versandkosten für das außereuropäische Ausland nicht angegeben
sind. Dies gilt jedenfalls soweit ein Unternehmer seine Waren weltweit vertreibt, mithin auch
im außereuropäischen Ausland anbietet und in keiner Weise ersichtlich ist, dass
der Versandkreis eingeschränkt ist. Soweit eine vorherige Angabe dieser
Kosten im Einzelfall nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung
anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann, § 1 II S. 2 PAngV.
4. Ein Verstoß gegen die PAngV ist nicht unerheblich im Sinne von § 3 UWG, da die Interessen
der betroffenen Verkehrskreise, nämlich der Käufer, ernstlich betroffen werden, wenn sie im
Einzelfall die Versandkosten nicht korrekt mitgeteilt bekommen oder entsprechend berechnen können.
Denn durch einen solchen Verstoß wird der Verbraucher irregeführt und die Möglichkeit
eines richtigen Preisvergleichs wird erheblich erschwert.
MIR 2007, Dok. 162
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 25.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/664
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