Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Köln, Urteil vom 23.12.2020 - 6 U 74/20
Zeitsprung 1883 - Zur Irreführung bei der Werbung für hochwertige Uhren mit der Angabe und Darstellung "Zeitsprung 1883"
UWG §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3, 9
Leitsätze:*1. Es genügt für eine wettbewerblich relevante Irreführung nicht, dass die Werbung nur von einem nicht ganz unbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs in unrichtiger Weise verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012 - I ZR 202/10, MIR 2012, Dok. 041 - Marktführer Sport). Infolge des geänderten Verbraucherleitbildes hat sich der für eine wettbewerblich relevante Irreführung erforderliche Anteil des angesprochenen Verkehrs, der auf Grund der Werbung einer Fehlvorstellung unterliegt, nach oben verschoben. Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012 - I ZR 202/10, MIR 2012, Dok. 041 - Marktführer Sport). Es ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang eine Fehlvorstellung bei den angesprochenen Verbraucherkreisen hervorgerufen wird und ob und in welchem Umfang die Marktentscheidung der Verbraucher durch die Fehlvorstellung beeinflusst wird (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2016 – I ZR 23/15, MIR 2016, Dok. 025 - Geo-Targeting). Eine Festlegung auf einen bestimmten Prozentsatz kommt nicht in Betracht, weil es von der Würdigung des Einzelfalles abhängt, welche Quote ausreichend ist. Auch ist im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass nicht jeder auf Unkenntnis beruhende Irrtum eines Verbrauchers schutzwürdig ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es auf den Gesamteindruck an, der bei dem angesprochenen Verkehr hervorgerufen wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2017 – I ZR 78/16 - Tiegelgröße).
2. Der Verbraucher ist auch im Bereich hochwertiger Uhren daran gewöhnt, in der Angabe einer Jahreszahl das Datum der Firmengründung zu sehen; eines Zusatzes, der auf die Tradition ausdrücklich hinweist, bedarf es hierfür nicht.
3. Der Begriff "Zeitsprung" wird allenfalls von einem kleinen Teil des Verkehrs, der sich intensiv mit mechanischen Uhren auseinandersetzt, als Hinweis auf die Technik oder Optik der von Josef Pallweber entwickelten und 1883 patentierten Uhr verstanden.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.03.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3064
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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