Rechtsprechung // Urheberrecht
BGH, Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 112/23
Manhattan Bridge - Die unionsrechtlichen Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke sind auf die Haftung von Online-Marktplätzen übertragbar
UrhG §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 16, 19a; Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:*1. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando; BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 53/17, BGHZ 233, 373 [juris Rn. 17 f.] - uploaded II und BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 70 f.] - Youtube II) sind auf die Haftung von Online-Marktplätzen übertragbar.
2. Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist - wie der einer Video-Sharing- und Sharehosting-Plattform - grundsätzlich verpflichtet, nach einem klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung die dort eingestellten Angebote im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren auf gleichartige Verletzungen zu überprüfen und rechtsverletzende Inhalte zu sperren oder zu löschen. Bei Übertragung der für Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen geltenden Rechtsprechung muss den Besonderheiten von Online-Marktplätzen jedoch Rechnung getragen werden. Soweit nicht der angebotene Gegenstand selbst urheberrechtsverletzend ist, sondern das Angebot lediglich in einer urheberrechtsverletzenden Weise präsentiert wird, erstreckt sich die Prüfungspflicht des Plattformbetreibers im Regelfall allein auf gleichartig präsentierte Angebote, nicht aber auf jegliche Darstellungen des urheberrechtlich geschützten Werks.
3. Die Grundsätze der Haftung von Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke sind nicht auf eine Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf den Servern einer solchen Plattform übertragbar. Es verbleibt insoweit bei einer Haftung nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.11.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3419
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 90/20, MIR 2021, Dok. 072
Analoge Fristenkontrolle 2.0 - Bei einem elektronischen Fristenkalender muss eine Kontrolle durch den Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen
BGH, Urteil vom 28.02.2019 - III ZB 96/18, MIR 2019, Dok. 012
Kopplungsangebot III - Zu den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen und der Beurteilung von Preisinformationen bei Kopplungsangeboten
BGH, Urteil vom 25.11.2021 - I ZR 148/20, MIR 2022, Dok. 010
Titelerschleichung durch Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht - Eine rechtsmissbräuchlich und unter Verstoß gegen Treu und Glauben erwirkte Beschlussverfügung ist aufzuheben
LG München I, Urteil vom 24.01.2017 - 33 O 7366/16, MIR 2017, Dok. 011
Unterwerfung durch PDF - Die Übersendung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als PDF-Datei per E-Mail genügt, genügt nicht, genügt, genügt nicht...
BGH, Urteil vom 12.01.2023 - I ZR 49/22, MIR 2023, Dok. 032