Rechtsprechung // Berufsrecht
BGH, Urteil vom 13.02.2020 - IX ZR 140/19
Formularmäßige Vergütungsvereinbarung gegenüber Verbrauchern - Zur unangemessenen Benachteiligung bei der Vereinbarung von Mindestvergütung und Zeithonorar
BGB §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 675; GKG § 42 Abs. 2 Satz 1; RVG §§ 3a, 4 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze:*1. Die von einem Rechtsanwalt vorformulierte und dem Mandanten bei Abschluss eines Beratungsvertrages gestellte Vergütungsvereinbarung unterliegt grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. § 3a Abs. 2 RVG lässt erkennen, dass die Rechtsanwaltsvergütung nur bedingt privatautonom vereinbart werden kann und schließt weitergehende Kontrollen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht aus. § 3a Abs. 2 RVG einerseits, § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB andererseits unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen. § 3a Abs. 2 RVG ermöglicht eine Kontrolle der Angemessenheit der vereinbarten Vergütung im Zeitpunkt der Abrechnung (BGH, Urteil vom 10.11.2016 - IX ZR 119/14). Die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle bezieht sich hingegen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung. Sie führt gegebenenfalls zur Unwirksamkeit der Vereinbarung und zur Anwendbarkeit der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, nicht nur zur Herabsetzung der Vergütung auf ein noch vertretbares Maß. Diese Unterschiede sprechen dafür, beide Kontrollmechanismen nebeneinander anzuwenden.
2. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt die Preise für anwaltliche Leistungen. Zwar erheben die in der Regel streitwertabhängigen gesetzlichen Gebühren nicht den Anspruch, das konkrete Mandat adäquat oder auch nur kostendeckend zu vergüten. Ihnen liegt vielmehr eine Konzeption zugrunde, nach der erst das Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts in seiner Gesamtheit geeignet sein muss, sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt abzudecken. Dies soll durch eine Mischkalkulation, also eine Quersubventionierung der weniger lukrativen durch gewinnträchtige Mandate, sichergestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07, Rn. 17). Als Maßstab für die Angemessenheit einer vereinbarten Vergütung sind sie daher nur bedingt geeignet (ähnlich BGH, Urteil vom 10.11.2016 - IX ZR 119/14, zur Frage der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB). Das gilt jedoch nicht nur für eine Überprüfung nach § 307 BGB, sondern auch für eine solche nach § 3a Abs. 2 RVG. Insoweit ist es den Gerichten nicht schlechthin verwehrt, zur Bestimmung der Unangemessenheit auf die gesetzlichen Gebührentatbestände zurückzugreifen, denen eine faktische Leitbildfunktion zukommt (BVerfG, aaO Rn. 23, 31). Das gilt jedenfalls, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Preisrecht enthält (Anm. der Redaktion: Wie im Fall einer Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG zu verfahren ist, wurde hier entschieden).
3. Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht.
4. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
5. Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.03.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2966
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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