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BGH, Beschluss vom 9.11.2006 - Az. I ZB 28/06
"Gesamtzufriedenheit Platz 1" - Wird ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch gegen eine gesetzliche Krankenkasse ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt, handelt es sich um eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.
GVG §§ 13, 17a Abs. 4 Satz 4; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:*1. Wird ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch einer privaten Krankenkasse oder einer
nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG klagebefugten Einrichtung gegen eine gesetzliche
Krankenkasse nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V, sondern
ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt, deren Beachtung auch
jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit
der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG,
sondern um eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
nach § 13 GVG eröffnet ist.
2. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG entscheiden die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten
der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten
Dritte betroffen werden. Für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten
ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit
der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Nicht von Bedeutung ist nach der
Bestimmung des § 51 SGG, ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Natur ist.
3. Entscheidend für die Frage der Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten
ist ausschließlich, ob eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung
Gegenstand der Streitigkeit ist. Hiervon ist auszugehen, wenn Maßnahmen betroffen
sind, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften
Buch des Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen
(vgl. BGH GRUR 2003, 549 - Arzneimittelversandhandel).
MIR 2007, Dok. 158
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 24.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/660
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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