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Rechtsprechung



BGH, Beschluss vom 9.11.2006 - Az. I ZB 28/06

"Gesamtzufriedenheit Platz 1" - Wird ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch gegen eine gesetzliche Krankenkasse ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt, handelt es sich um eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.

GVG §§ 13, 17a Abs. 4 Satz 4; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1

Leitsätze:*

1. Wird ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch einer privaten Krankenkasse oder einer nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG klagebefugten Einrichtung gegen eine gesetzliche Krankenkasse nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG, sondern um eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG eröffnet ist.

2. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Nicht von Bedeutung ist nach der Bestimmung des § 51 SGG, ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist.

3. Entscheidend für die Frage der Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten ist ausschließlich, ob eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung Gegenstand der Streitigkeit ist. Hiervon ist auszugehen, wenn Maßnahmen betroffen sind, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen (vgl. BGH GRUR 2003, 549 - Arzneimittelversandhandel).

MIR 2007, Dok. 158


Anm. der Redaktion: Die Antragsgegnerin - eine gesetzliche Krankenkasse - warb unter Hinweis auf eine Studie mit einem ersten Platz der Innungskrankenkassen in der Kategorie "Gesamtzufriedenheit" aufgrund einer Versichertenbefragung des Jahres 2005. Die Antragstellerin - die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs - hatte die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet und die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Werbung in Anspruch genommen, da die zugrunde liegende Studie den angesprochenen Kunden auf Nachfrage nicht zugänglich gemacht wurde.

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 24.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/660

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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