Rechtsprechung
LG Hamburg, Urteil vom 5.04.2007 - Az. 327 O 699/06
Mitstörerhaftung des Admin-C - Die Registrierung als administrativer Ansprechpartner ist ein kausaler und willentlicher Beitrag zu dem Angebot und den Inhalten auf einer Internetseite.
UWG §§ 3, 4 Nr 11, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 2 Satz 1; § 264 Abs. 4 StGB; § 32 ZPO
Leitsätze:*1. Als Mitstörer ist grundsätzlich jeder anzusehen, der zu der in Rede stehenden 
wettbewerbswidrigen Handlung willentlich einen kausalen Beitrag leistet, vorausgesetzt, 
dass der als Mitstörer in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit besaß, 
die Handlung zu verhindern. Der Umfang der Prüfungspflichtcn richtet sich danach, 
ob und inwieweit dem in Anspruch Genommen eine Prüfung zuzumuten ist.
2. Die Registrierung als administrativer Ansprechpartner ist ein kausaler Beitrag 
zu dem Angebot und den Inhalten auf einer Internetseite, da die Benennung eines Admin-C mit Wohnsitz 
in Deutschland gegenüber der DENIC (hier: bei einem ausländischen Domaininhaber) zwingend 
notwendig für die Registrierung der Domain ist. 
3. Der Admin-C einer Domain kann einen Wettbewerbsverstoß (hier: Bewerbung verbotener Glückspiele eines
ausländischen Anbieters unter einer .de-Domain) dadurch unterbinden, dass er 
sich nicht als Admin-C registrieren lässt oder diese Registrierung löst. Insoweit 
leistet der Admin-C auch einen willentlichen Ursachenbeitrag, da es ihm durch seine Registrierung 
als Admin-C gerade darauf ankommt, das Betreiben der Seite zu ermöglichen.
4. Nach Ziffer VIII der Domain-Richtlinien der DENIC ist der Admin-C die vom Domaininhaber 
benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, 
sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Er ist danach befugt, 
sämtliche Entscheidungen zu treffen. Die Bedeutung des Admin-C geht daher über die Rolle eines
bloßen Vermittlers hinaus. Da die DENIC-Domain-Richtlinie nicht zwischen dem Inhalt der 
Seiten und dem Domainnamen unterscheidet, bestehen auch Prüfungspflichten in Bezug auf den 
in die Internetseite eingestellten Inhalt.
5. Auch die Tatsache, dass sich ein Admin-C für einen große Anzahl von Domain und damit für eine 
große Zahl von unter dieser Domain hinterlegten Internetseiten zur Verfügung stellt, 
befreit ihn nicht von seiner Verantwortung. 
Es ist vielmehr die Aufgabe des Beklagten sicherzustellen, dass er seine Pflichten wahrnehmen kann, 
indem er beispielsweise die Zahl der Domains beschränkt um den Grad seines Prüfungsaufwandes zu dezimieren. 
Hierdurch werden dem Admin-C auch nicht unbillig zu weitgehende Prüfungspflichten auferlegt, 
da er etwa mittels vertraglicher Abreden mit dem Domaininhaber sein Haftungsrisiko beschränken kann (z.B. 
Freistellung im Innenverhältnis oder entsprechend dem Haftungsrisiko hohe Vergütungen).
MIR 2007, Dok. 154
Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Dr. Bahr, Hamburg (www.dr-bahr.com).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 22.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/656
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