Kurz notiert // Zivilrecht
Bundesgerichtshof
Endgerätewahlfreiheit - Eine AGB-Klausel im Rahmen eines Mobilfunkvertrags, die die Nutzung des Internetzugangs auf mobile Entgeräte beschränkt, ist unwirksam
BGH, Urteil vom 04.05.2023 - III ZR 88/22; Vorinstanz: LG München I, Urteil vom 28.01.2021 - 12 O 6343/20; OLG München, Urteil vom 17.02.2022 - 29 U 7
MIR 2023, Dok. 034, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.05.2023 (III ZR 88/12) entschieden, dass im Rahmen es Mobilfunkvertrags die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, mit der der Gebrauch des Internetzugangs auf Endgeräte beschränkt wird, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen, unwirksam ist.
Zur Sache
Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen verwendet in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkverträge mit Internetnutzung u.a. die folgende Bestimmung:
"Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z.B. in stationären LTE-Routern)."
Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, in Bezug auf Telekommunikationsverträge mit Verbrauchern diese oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2120 - Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet
Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die von der Beklagten verwendete Klausel halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie verstoße gegen die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union normierte Endgerätewahlfreiheit und sei daher gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Egal ob Mobilfunkvertrag, Festnetzvertrag oder ein anderer Vertragstyp - Endgerätewahlfreiheit umfassend gewährleistet
Die gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindliche und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2015/2120 bestimme in ihrem Art. 3 Abs. 1, dass Endnutzer eines Internetzugangsdienstes das Recht haben, den Internetzugang mit Endgeräten ihrer Wahl zu nutzen. Der Umfang dieser Endgerätewahlfreiheit richte sich nicht danach, ob dem Internetzugangsdienst ein Mobilfunkvertrag, ein Festnetzvertrag oder ein anderer Vertragstyp zugrunde liegt. Anknüpfungspunkt für die Endgerätewahlfreiheit sei der Internetzugangsdienst und damit unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten der durch den Dienst bereitgestellte Zugang zum Internet. Bei der Nutzung dieses Zugangs könne der Endnutzer grundsätzlich frei unter den zur Verfügung stehenden Endgeräten wählen.
Die Endgerätewahlfreiheit könne nicht wirksam abbedungen werden. Eine Regelung im Sinne der von der Beklagten verwendeten Klausel, die die Nutzung bestimmter Endgeräte ausschließt, obwohl sie technisch zur Herstellung einer Internetverbindung über das Mobilfunknetz geeignet sind, sei daher unwirksam.
(tg) - Quelle: PM Nr. 077/2023 des BGH vom 04.05.2023
Zur Sache
Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen verwendet in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkverträge mit Internetnutzung u.a. die folgende Bestimmung:
"Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z.B. in stationären LTE-Routern)."
Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, in Bezug auf Telekommunikationsverträge mit Verbrauchern diese oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2120 - Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet
Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die von der Beklagten verwendete Klausel halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie verstoße gegen die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union normierte Endgerätewahlfreiheit und sei daher gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Egal ob Mobilfunkvertrag, Festnetzvertrag oder ein anderer Vertragstyp - Endgerätewahlfreiheit umfassend gewährleistet
Die gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindliche und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2015/2120 bestimme in ihrem Art. 3 Abs. 1, dass Endnutzer eines Internetzugangsdienstes das Recht haben, den Internetzugang mit Endgeräten ihrer Wahl zu nutzen. Der Umfang dieser Endgerätewahlfreiheit richte sich nicht danach, ob dem Internetzugangsdienst ein Mobilfunkvertrag, ein Festnetzvertrag oder ein anderer Vertragstyp zugrunde liegt. Anknüpfungspunkt für die Endgerätewahlfreiheit sei der Internetzugangsdienst und damit unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten der durch den Dienst bereitgestellte Zugang zum Internet. Bei der Nutzung dieses Zugangs könne der Endnutzer grundsätzlich frei unter den zur Verfügung stehenden Endgeräten wählen.
Die Endgerätewahlfreiheit könne nicht wirksam abbedungen werden. Eine Regelung im Sinne der von der Beklagten verwendeten Klausel, die die Nutzung bestimmter Endgeräte ausschließt, obwohl sie technisch zur Herstellung einer Internetverbindung über das Mobilfunknetz geeignet sind, sei daher unwirksam.
(tg) - Quelle: PM Nr. 077/2023 des BGH vom 04.05.2023
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 05.05.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3278
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