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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Köln, Urteil vom 09.09.2022 - 6 U 92/22

Matratzen-UVP - Von einer ernstgemeinten und ernstgenommenen unverbindlichen Preisempfehlung kann im Matratzenhandel nicht mehr ausgegangen werden

UWG § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Die Werbung mit einer nicht aktuellen und ernstgemeinten UVP stellt eine unwahre Angabe im Sinne von § 5 UWG dar.

2. Von einer ernstgemeinten und ernstgenommenen unverbindlichen Preisempfehlung kann im Matratzenhandel nicht mehr ausgegangen werden, wenn über ein Jahr hinweg der tatsächlich im Markt geforderte Preis lediglich knapp über der Hälfte der UVP lag und auch darunter liegende Preise mit Nachlässen von mehr als 50% - offensichtlich nicht nur vereinzelt - verlangt wurden.

3. Durch die Gegenüberstellung eines Preises mit einer fast doppelt so hohen UVP wird dem angesprochenen Verbraucher ein erheblicher Preisvorteil suggeriert, der bei einer nicht ernstgemeinten und ernstgenommenen UVP tatsächlich nicht besteht. Wenn der "Marktpreis" von der UVP seit geraumer Zeit erheblich abweicht, entsteht bei der Werbung mit einer durchgestrichenen UVP der Eindruck, dass ein Preisvorteil zur UVP von um die 50% ein besonderes "Schnäppchen" darstellt. Dieser Eindruck trügt jedoch, wenn im Markt seit ca. einem Jahr nicht die UVP, sondern regelmäßig ein viel niedrigerer Preis in Höhe des "Marktpreises", gefordert wird. Da Verbraucher die Matratze in diesem Fall bei anderen Händlern zu ähnlich niedrigen Preisen erhalten könnten, liegt objektiv betrachtet gerade kein "Schnäppchen" vor.

MIR 2022, Dok. 067


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der Leitsatz des Gerichts. Die Entscheidung wurden mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des OLG Köln.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.09.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3210

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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