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Rechtsprechung



LG Hamburg, Urteil vom 13.07.2006 - Az. 327 O 272/06

"Sie müssen draußen bleiben..." - Durch die gezielte Sperrung der IP-Nummern des Firmennetzes eines Mitbewerbers behindert der betreffende Mitbewerber diesen wettbewerbswidrig.

UWG § 3, § 4 Nr. 10, § 8 Abs. 3

Leitsätze:*

1. Durch die gezielte Sperrung der IP-Nummern des Firmennetzes eines Mitbewerbers behindert der betreffende Mitbewerber diesen wettbewerbswidrig (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG). Die Sperrung der IP-Adressen eines Mitbewerbers steht grundsätzlich einem wettbewerbswidrigen Hausverbot in „virtueller“ Form gleich. Insoweit sind die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze bezüglich der Zulässigkeit von Testkäufen auch auf vorliegenden Fall zu übertragen (vgl. BGH GRUR 1966 S. 564 – „Hausverbot I“; BGH GRUR 1979 S. 859 – „Hausverbot II“). Der Umstand, dass (anders als bei einem reinen Ladengeschäft) ein Zugriff auf ein entsprechendes Internetangebot durch ein „Ausweichen“ auf einen anderen Einwahlrechner möglich ist, vermag eine unterschiedliche rechtliche Bewertung nicht zu begründen.

2. Rechtlich unerheblich ist, ob die Möglichkeit besteht, die durch Verhängung eines Hausverbots "ausgeschaltete" Testperson durch eine andere zu ersetzen (vgl. BGH GRUR 1979 S. 859 – "Hausverbot II"). Die gilt gleichermaßen auch für die Möglichkeit eines Ausweichens auf einen anderen Einwahlrechner. Selbst wenn eine solche anderweitige Zugriffsmöglichkeit besteht, wird der Überprüfer in seinen Überwachungsmöglichkeiten nämlich in wettbewerbswidriger Weise beschnitten.

3. Der Anbieter von Waren und Dienstleistungen ist regelmäßig zur Duldung von Kontrollmaßnahmen verpflichtet, wenn die den Test durchführenden Personen sich wie normale Nachfrager oder Interessenten verhalten. In vielen Fällen entsprechen solche Maßnahmen dem Beweis von Rechtsverletzungen und der Selbsthilfe des Wettbewerbs, wie sie in § 8 Abs. 3 UWG vom Gesetzgeber gerade gefördert wird. Die Verhinderung von Testmaßnahmen ist somit nach § 3 UWG unlauter. Wer seine Geschäftsräume für den allgemeinen Verkehr eröffnet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er Kontrollmaßnahmen unter Berufung auf sein Hausrecht untersagt.

4. Testmaßnahmen sind lediglich dann wettbewerbswidrig, wenn sich der Tester nicht wie ein normaler Kunde verhält oder vom Vorliegen besonderer Umstände auszugehen ist, die ausnahmsweise die Annahme eines Hausverbots rechtfertigen (hier verneint).

MIR 2007, Dok. 139


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/641

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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