Rechtsprechung // Domainrecht
BFH, Urteil vom 15.09.2020 - VII R 42/18
Pfändung einer Internet-Domain - Die Gesamtheit der zwischen Domaininhaber und Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche kann Gegenstand einer Pfändung durch das Finanzamt sein
AO §§ 119 Abs. 1, 309 Abs. 1, 316, 321 Abs. 1; ZPO § 857; BGB §§ 133, 157
Leitsätze:*1. Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche kann als ein anderes Vermögensrecht nach § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein (Bestätigung des Senatsurteils vom 20.06.2017 - VII R 27/15, BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035).
2. Die Vergabestelle als Vertragspartner des mit dem Domaininhaber geschlossenen Domainvertrags ist Drittschuldner i.S. des § 309 Abs. 1 AO und damit nach § 316 AO erklärungspflichtig (Bestätigung des Senatsurteils vom 20.06.2017 - VII R 27/15, BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035).
3. Der Umfang des Arrestatoriums muss nicht nur für die unmittelbar Beteiligten (Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsschuldner, Drittschuldner), sondern mit Rücksicht auf die allgemeine Rechts- und Verkehrssicherheit auch für andere Personen, insbesondere für andere Gläubiger, eindeutig und mit Sicherheit zu erkennen sein.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.01.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3045
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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