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Rechtsprechung



OLG Hamm, Urteil vom 8.02.2007 - Az. 21 U 138/06

"Sie haben (nicht) gewonnen ... Sicher!" - Zu Gewinnzusagen nach § 661a BGB

BGB § 661a; EuGVVO Art. 5 Nr. 1 lit. a

Leitsätze:*

1. Eine Gewinnzusage i.S.v. § 661a BGB setzt voraus, dass die Mitteilung aus objektivierter Empfängersicht nach Inhalt und Gestaltung abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er werde einen – bereits gewonnenen – Preis erhalten (BGH NJW 2004, 1652; BGH NJW 2006, 230; BGH NJW 2006, 2548). Dabei ist nicht auf einen besonders misstrauischen, aufgeklärten Verbraucher abzustellen, sondern darauf, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Mitteilung nach ihrem Gesamteindruck auffassen muss. Es kann allerdings erwartet werden, dass der Verbraucher nicht nur reißerisch durch größere Schrifttypen drucktechnisch hervorgehobene Passagen zur Kenntnis nimmt, sondern auch die Sätze des Fließtextes liest, die sich zwischen den hervorgehobenen Sentenzen befinden.

2. Eine Gewinnzusage kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die "Verleihung" des Preises von der Rücksendung bestimmter Unterlagen abhängig gemacht worden ist. Eine Mitwirkungshandlung kann dem Verbraucher nicht abverlangt werden, da es der gesetzgeberischen Intention widerspräche, die Entstehung des Anspruchs daran zu knüpfen, dass sich der Verbraucher so verhält, wie vom Versender der Gewinnzusage (wettbewerbswidrig) beabsichtigt (BGH NJW 2006, 2548, 2549f.).

3. Sender i.S.v. § 661a BGB ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden versteht. Als "Sender" können ferner solche Unternehmer angesehen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen (BGH NJW 2004, 3555, 3556; BGH NJW 2005, 827). Sender kann schließlich der Unternehmer sein, der unter fremdem Namen, also unter dem Namen einer anderen existierenden Person, handelt (BGH NJW 2005, 3493). Als Sender kann deshalb unter Umständen auch das hinter einer Briefkastenfirma stehende unter deren Namen mit Eigeninteresse handelnde Unternehmen angesehen werden (BGH NJW 2006, 2548, 2550).

4. Für die Anwendbarkeit des § 661a BGB reicht es aus, wenn mehrere Unternehmen jeweils maßgeblich an der Organisation der Werbesendungen mitwirken und diese unter einer Fantasiebezeichnung abwickeln. (hier: Die Beklagte war wesentlich an der Werbeaktion beteiligt, da sie gegenüber der Deutschen Post als zustellfähige Anschrift eines Postfachs benannt war, welches den Empfängern der Werbesendungen als "Rückanschrift" in Deutschland mitgeteilt war.)

5. Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO ist dann als Regelung zum Verbrauchergerichtsstand auszulegen und auf Klagen aus Gewinnmitteilungen anwendbar, wenn der Empfänger die Gewinnzusage annimmt. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass – wie es hier die Klägerin getan hat – die Auszahlung des scheinbar gewonnenen Preises verlangt wird.

6. Nach Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO kann der Sender einer Gewinnmitteilung vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung zur Aushändigung des Gewinns zu erfüllen wäre. Das ist der Wohnort des Empfängers. Dieser Erfüllungsort ergibt sich nach dem anwendbaren deutschen internationalen Privatrecht (Art. 34 EGBGB, § 661a BGB), da § 661a BGB als zwingende Regelung beansprucht, grenzüberschreitende Gewinnzusagen zu regeln. Aus Sinn und Zweck der deutschen Regelung (§ 661a BGB) folgt, dass der Unternehmer den zugesagten Preis am Wohnsitz des Verbrauchers zu leisten hat und die Vorschrift als entsprechende Regelung des Leistungsortes zu verstehen ist.

MIR 2007, Dok. 127


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 04.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/629

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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