Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 27.03.2025 - I ZR 65/22
Doppeltarifzähler II - Zum Umfang der Informationen, die ein Unternehmer bei einer Aufforderung zum Kauf über die Art der Preisberechnung zu erteilen hat
UWG § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 2, UWG § 5a Abs. 1, UWG § 5b Abs. 1 Nr. 3; Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 Buchst. c
Leitsätze:*1. Nach der danach erforderlichen richtlinienkonformen Auslegung des § 5b Abs. 1 UWG reicht es für ein Angebot im Sinn dieser Vorschrift aus, dass eine Aufforderung zum Kauf im Sinn von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt (vgl. BGH, 27.07.2023 - I ZR 65/22 - Doppeltarifzähler I). Das ist der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder aber, dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (vgl. EuGH, Urteil vom 12.05.2011 - C-122/10 - Ving Sverige; zu § 5a Abs. 3 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 231/14 - MeinPaket.de II, mwN). Eine geschäftliche Entscheidung umfasst nach Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29/EG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will; dies schließt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2013 - C-281/12 - Trento Sviluppo und Centrale Adriatica) und das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet (vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 231/14 - MeinPaket.de II) ein.
2.
a) Der Umfang der Informationen, die ein Unternehmer bei einer Aufforderung zum Kauf über die Art der Preisberechnung zu erteilen hat (§ 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG/Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Richtlinie 2005/29/EG), ist anhand aller tatsächlichen Umstände dieser Aufforderung zum Kauf und anhand des Kommunikationsmediums zu beurteilen. Es kommt auch darauf an, ob die in Rede stehenden Informationen - hier der Prozentsatz einer sogenannten Ausgleichsmenge bei Verwendung von Doppeltarifzählern - zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehören oder er sich diese mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann (Anschluss an EuGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - C-518/23, WRP 2025, 304 - NEW Niederrhein Energie und Wasser; Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 [juris Rn. 27] = WRP 2016, 1221 - LGA tested; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 [juris Rn. 27] = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen; Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 [juris Rn. 32] = WRP 2018, 420 - Energieausweis).
b) Innerhalb eines einzigen Verkehrskreises - hier der Mieter und Eigentümer von Wohnimmobilien - scheidet eine gespaltene Verkehrsauffassung für das Verständnis einer Angabe über Art und Weise der Preisberechnung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG) aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 [juris Rn. 33] = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten; Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 16] = WRP 2022, 177 - Flying V; Urteil vom 25. November 2021 - I ZR 148/20, GRUR 2022, 241 [juris Rn. 20] = WRP 2022, 315 - Kopplungsangebot III).
3. Eine Irreführung (hier nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG) liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Dabei kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27.06.2024 - I ZR 98/23, MIR 2024, Dok. 057 - klimaneutral, mwN).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.05.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3466
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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