Rechtsprechung
LG Hamburg, Urteil vom 31.01.2007 - Az. 308 O 793/06
Übernahme von Pressemitteilungen auf einer Internetseite - Die nicht genehmigte, wortidentische und der Länge und Anzahl nach nicht unerhebliche (Teil-) Übernahme aus Pressemitteilungen ohne entsprechende Kennzeichnung ist urheberrechtlich nicht zulässig.
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 15, § 16, § 19a, 2 Abs. 1 Nr. 1, § 44a ff, § 97 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:*1. Sprachwerke sind Werke, bei denen das Ausdrucksmittel der Sprache den Werkinhalt ausdrückt.
Hierunter können neben literarischen und wissenschaftlichen Werken auch Schöpfungen des praktischen
und geschäftlichen Lebens fallen. Wegen der erforderlichen Gestaltungshöhe gilt die sog. „kleine Münze“,
deren Anforderungen eine Pressemitteilung in der Regel erfüllt (hier: Pressemitteilung einer
Rechtsanwaltskanzlei mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank,- Börsen- und Kapitalanlagenrecht im Rahmen
der Internet-Informationsangebote der Kanzlei).
2. Die nicht genehmigte, wortidentische und der Länge und Anzahl nach nicht unerhebliche (Teil-) Übernahme
aus Pressemitteilungen (hier: teils ins Passiv geänderte Textstellen, wobei die kopierten Textstellen insgesamt deutlich mehr als ein Viertel des Originaltextes abbildeten) ist urheberrechtlich nicht zulässig.
3. Dies gilt jedenfalls, soweit die betreffenden Texte im Ganzen nicht als eine unfrei bearbeitete
– folglich übernommene – Pressemitteilung des Urhebers/Verfassers kenntlich gemacht sind, sondern etwa
durch Eingliederung von Zitaten als eigenes Werk dargestellt werden. Eine derartige Textübernahme unterfällt auch keiner Schranke der §§ 44a ff. UrhG.
MIR 2007, Dok. 117
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 29.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/619
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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