Rechtsprechung
LG Hamburg, Urteil vom 31.01.2007 - Az. 308 O 793/06
Übernahme von Pressemitteilungen auf einer Internetseite - Die nicht genehmigte, wortidentische und der Länge und Anzahl nach nicht unerhebliche (Teil-) Übernahme aus Pressemitteilungen ohne entsprechende Kennzeichnung ist urheberrechtlich nicht zulässig.
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 15, § 16, § 19a, 2 Abs. 1 Nr. 1, § 44a ff, § 97 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:*1. Sprachwerke sind Werke, bei denen das Ausdrucksmittel der Sprache den Werkinhalt ausdrückt.
Hierunter können neben literarischen und wissenschaftlichen Werken auch Schöpfungen des praktischen
und geschäftlichen Lebens fallen. Wegen der erforderlichen Gestaltungshöhe gilt die sog. „kleine Münze“,
deren Anforderungen eine Pressemitteilung in der Regel erfüllt (hier: Pressemitteilung einer
Rechtsanwaltskanzlei mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank,- Börsen- und Kapitalanlagenrecht im Rahmen
der Internet-Informationsangebote der Kanzlei).
2. Die nicht genehmigte, wortidentische und der Länge und Anzahl nach nicht unerhebliche (Teil-) Übernahme
aus Pressemitteilungen (hier: teils ins Passiv geänderte Textstellen, wobei die kopierten Textstellen insgesamt deutlich mehr als ein Viertel des Originaltextes abbildeten) ist urheberrechtlich nicht zulässig.
3. Dies gilt jedenfalls, soweit die betreffenden Texte im Ganzen nicht als eine unfrei bearbeitete
– folglich übernommene – Pressemitteilung des Urhebers/Verfassers kenntlich gemacht sind, sondern etwa
durch Eingliederung von Zitaten als eigenes Werk dargestellt werden. Eine derartige Textübernahme unterfällt auch keiner Schranke der §§ 44a ff. UrhG.
MIR 2007, Dok. 117
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 29.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/619
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 19.12.2019 - I ZR 163/16, MIR 2020, Dok. 035
Verkehrsflächenreinigung - Zur Frage rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB
BGH, Urteil vom 20.02.2025 - VII ZR 133/24, MIR 2025, Dok. 033
Identitätsdiebstahl II - Eine unzulässige geschäftliche Handlung nach Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG kann nur dann angenommen werden, wenn eine nicht bestellte Ware oder Dienstleistung tatsächlich geliefert bzw. erbracht wurde
BGH, Urteil vom 20.10.2021 - I ZR 17/21, MIR 2022, Dok. 002
Ein "empfindliches Ordnungsgeld" ist nix - Keine Beschwer (betreffend der Festsetzung des Ordnungsgeldes), wenn im Ordnungsmittelantrag weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung angegeben wurde
BGH, Beschluss vom 23.11.2023 - I ZB 29/23, MIR 2024, Dok. 002
BLESSED - Ein Schriftzug auf der Vorderseite eines Hoodies kann vom Verkehr (nur) als dekoratives Element und nicht als Herkunftshinweis verstanden werden
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2022, Dok. 054



