Rechtsprechung // Markenrecht
OLG Köln, Urteil vom 09.09.2022 - 6 U 18/22
INCA - Zwischen den Waren und Dienstleistungen des Anbieters einer softwaregestützten Marketingplattform für Influencer-Marketing und dem Angebot von Software (Klasse 09) besteht keine Ähnlichkeit
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Eine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ist anzunehmen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe - so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
2. Eine Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen des Anbieters einer softwaregestützten Marketingplattform für Influencer-Marketing und dem Angebot von Software (Klasse 09) besteht nicht.
3. Der Begriff "Software" in der Klasse 09 beschreibt nicht die Dienstleistung der Erstellung einer Software, sondern Software als Ware. Produkte, die unter den Oberbegriff "Software" gefasst werden können, werden heutzutage in fast allen Bereichen des Geschäftslebens genutzt, sodass bei einem zu weitgehenden Verständnis in vielen Fällen unterschiedlichster Softwareanwendung und –verwendung von einer Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen wäre.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.09.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3209
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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