Rechtsprechung // Markenrecht
OLG Köln, Urteil vom 09.09.2022 - 6 U 18/22
INCA - Zwischen den Waren und Dienstleistungen des Anbieters einer softwaregestützten Marketingplattform für Influencer-Marketing und dem Angebot von Software (Klasse 09) besteht keine Ähnlichkeit
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Eine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ist anzunehmen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe - so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
2. Eine Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen des Anbieters einer softwaregestützten Marketingplattform für Influencer-Marketing und dem Angebot von Software (Klasse 09) besteht nicht.
3. Der Begriff "Software" in der Klasse 09 beschreibt nicht die Dienstleistung der Erstellung einer Software, sondern Software als Ware. Produkte, die unter den Oberbegriff "Software" gefasst werden können, werden heutzutage in fast allen Bereichen des Geschäftslebens genutzt, sodass bei einem zu weitgehenden Verständnis in vielen Fällen unterschiedlichster Softwareanwendung und –verwendung von einer Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen wäre.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.09.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3209
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG München, Beschluss vom 16.09.2021 - 29 U 3437/21 Kart, MIR 2021, Dok. 083
Irreführung durch Mogelpackungen - Bei einer (relativen) Füllmenge von zwei Dritteln steht die Verpackung nicht (mehr) in einem angemessenen Verhältnis zum Produkt
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 044
Vorstandsabteilung - Tatsächliche Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz eines als Irreführung beanstandeten Verhaltens i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG sprechen, liegen in der Darlegungs- und Beweislast der in Anspruch genommenen Partei
BGH, Urteil vom 22.07.2021 - I ZR 123/20, MIR 2021, Dok. 075
Mittelbare Herkunftstäuschung - Wettbewerbswidriger Vertrieb nachgeahmter "Plastikuhren" trotz Kennzeichnung im Ziffernblatt
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2022, Dok. 025
Buch- und Musiknotenhandel bei amazon - Zur Bestimmung des gemäß § 3 BuchPrG maßgeblichen Ladenpreises durch einen Handelsbrauch
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.11.2023 - 11 U 150/22, MIR 2024, Dok. 010