Kurz notiert
Landgericht Berlin
Enttarnung - Zeitungsverlag darf über den Comedian „Atze Schröder“ nur unter seinem Pseudonym berichten
LG Berlin, Urteil vom 6.03.2007 - Az. 27 O 72/07
MIR 2007, Dok. 099, Rz. 1
1
Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin untersagt einem Zeitungsverlag die weitere Verbreitung des bürgerlichen Namens des
ausschließlich in Maskerade und mit dem fiktiven Namen „Atze Schröder“ auftretenden Künstlers, Schauspielers und Comedian.
Das Gericht bestätigt mit diesem Urteil einen Beschluss vom 18. Januar 2007, mit welchem dem Verlag bereits in einem Eilverfahren die Veröffentlichung des Namens verboten worden war.
Entscheidung des Gerichts: Geheimhaltungsinteresse hier gewichtiger als Informationsinteresse
Die Richter kamen nach der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zusteht, weil das Geheimhaltungsinteresse des Künstlers in diesem Fall gewichtiger sei als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Die Veröffentlichung des bürgerlichen Namens des Schauspielers verletze dessen berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner Anonymität außerhalb seines beruflichen Wirkens. Bei der Nennung des Namens der hinter der Kunstfigur stehenden Privatperson handele es sich um eine „Enttarnung“, die der Antragsteller nicht hinnehmen müsse.
Bereits im Jahr 2005 war einem anderen Zeitungsverlag untersagt worden, Bildnisse die den Antragsteller in privaten Alltagssituationen zeigen, zu veröffentlichen (Landgericht Berlin 27 O 26/05; Kammergericht 9 U 71/05).
Schriftliche Urteilgründe liegen noch nicht vor (Stand 15.03.2007). Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Kammergericht möglich.
(tg) - Quelle: PM der Berliner Zivilgerichte Nr. 14/2007 vom 14.03.2007
Das Gericht bestätigt mit diesem Urteil einen Beschluss vom 18. Januar 2007, mit welchem dem Verlag bereits in einem Eilverfahren die Veröffentlichung des Namens verboten worden war.
Entscheidung des Gerichts: Geheimhaltungsinteresse hier gewichtiger als Informationsinteresse
Die Richter kamen nach der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zusteht, weil das Geheimhaltungsinteresse des Künstlers in diesem Fall gewichtiger sei als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Die Veröffentlichung des bürgerlichen Namens des Schauspielers verletze dessen berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner Anonymität außerhalb seines beruflichen Wirkens. Bei der Nennung des Namens der hinter der Kunstfigur stehenden Privatperson handele es sich um eine „Enttarnung“, die der Antragsteller nicht hinnehmen müsse.
Bereits im Jahr 2005 war einem anderen Zeitungsverlag untersagt worden, Bildnisse die den Antragsteller in privaten Alltagssituationen zeigen, zu veröffentlichen (Landgericht Berlin 27 O 26/05; Kammergericht 9 U 71/05).
Schriftliche Urteilgründe liegen noch nicht vor (Stand 15.03.2007). Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Kammergericht möglich.
(tg) - Quelle: PM der Berliner Zivilgerichte Nr. 14/2007 vom 14.03.2007
Online seit: 15.03.2007
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