Kurz notiert
Landgericht Berlin
Enttarnung - Zeitungsverlag darf über den Comedian „Atze Schröder“ nur unter seinem Pseudonym berichten
LG Berlin, Urteil vom 6.03.2007 - Az. 27 O 72/07
MIR 2007, Dok. 099, Rz. 1
1
Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin untersagt einem Zeitungsverlag die weitere Verbreitung des bürgerlichen Namens des
ausschließlich in Maskerade und mit dem fiktiven Namen „Atze Schröder“ auftretenden Künstlers, Schauspielers und Comedian.
Das Gericht bestätigt mit diesem Urteil einen Beschluss vom 18. Januar 2007, mit welchem dem Verlag bereits in einem Eilverfahren die Veröffentlichung des Namens verboten worden war.
Entscheidung des Gerichts: Geheimhaltungsinteresse hier gewichtiger als Informationsinteresse
Die Richter kamen nach der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zusteht, weil das Geheimhaltungsinteresse des Künstlers in diesem Fall gewichtiger sei als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Die Veröffentlichung des bürgerlichen Namens des Schauspielers verletze dessen berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner Anonymität außerhalb seines beruflichen Wirkens. Bei der Nennung des Namens der hinter der Kunstfigur stehenden Privatperson handele es sich um eine „Enttarnung“, die der Antragsteller nicht hinnehmen müsse.
Bereits im Jahr 2005 war einem anderen Zeitungsverlag untersagt worden, Bildnisse die den Antragsteller in privaten Alltagssituationen zeigen, zu veröffentlichen (Landgericht Berlin 27 O 26/05; Kammergericht 9 U 71/05).
Schriftliche Urteilgründe liegen noch nicht vor (Stand 15.03.2007). Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Kammergericht möglich.
(tg) - Quelle: PM der Berliner Zivilgerichte Nr. 14/2007 vom 14.03.2007
Das Gericht bestätigt mit diesem Urteil einen Beschluss vom 18. Januar 2007, mit welchem dem Verlag bereits in einem Eilverfahren die Veröffentlichung des Namens verboten worden war.
Entscheidung des Gerichts: Geheimhaltungsinteresse hier gewichtiger als Informationsinteresse
Die Richter kamen nach der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zusteht, weil das Geheimhaltungsinteresse des Künstlers in diesem Fall gewichtiger sei als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Die Veröffentlichung des bürgerlichen Namens des Schauspielers verletze dessen berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner Anonymität außerhalb seines beruflichen Wirkens. Bei der Nennung des Namens der hinter der Kunstfigur stehenden Privatperson handele es sich um eine „Enttarnung“, die der Antragsteller nicht hinnehmen müsse.
Bereits im Jahr 2005 war einem anderen Zeitungsverlag untersagt worden, Bildnisse die den Antragsteller in privaten Alltagssituationen zeigen, zu veröffentlichen (Landgericht Berlin 27 O 26/05; Kammergericht 9 U 71/05).
Schriftliche Urteilgründe liegen noch nicht vor (Stand 15.03.2007). Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Kammergericht möglich.
(tg) - Quelle: PM der Berliner Zivilgerichte Nr. 14/2007 vom 14.03.2007
Online seit: 15.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/601
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Online-Matratzenkauf - Fragen zum Widerrufsrecht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 043
Royal Donuts - Geht ein Urheber nur gegen einen Franchisenehmer, nicht aber gegen den Franchisegeber (Quelle der Verletzungshandlung) im Rahmen des Eilrechtsschutz vor, kann dies im Verfahren gegen den Franchisenehmer dringlichkeitsschädlich sein
OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2022 - 6 U 220/21, MIR 2022, Dok. 053
Desinfektionsschaum - Zum Verbot der Angaben 'Sanft zur Haut', 'Hautfreundliche Produktlösung als Schaum' und 'Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit' in der Werbung für ein Biozidprodukt
BGH, Urteil vom 23.01.2025 - I ZR 197/22, MIR 2025, Dok. 011
Datenschutzrechtliche Ansprüche - Mehrere Fragen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach der DSGVO dem EuGH vorgelegt
Bundesgerichtshof, MIR 2023, Dok. 063
Werbung mit Testsiegeln - Verwendung des markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel" ohne Lizenz unzulässig
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 036
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 043
Royal Donuts - Geht ein Urheber nur gegen einen Franchisenehmer, nicht aber gegen den Franchisegeber (Quelle der Verletzungshandlung) im Rahmen des Eilrechtsschutz vor, kann dies im Verfahren gegen den Franchisenehmer dringlichkeitsschädlich sein
OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2022 - 6 U 220/21, MIR 2022, Dok. 053
Desinfektionsschaum - Zum Verbot der Angaben 'Sanft zur Haut', 'Hautfreundliche Produktlösung als Schaum' und 'Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit' in der Werbung für ein Biozidprodukt
BGH, Urteil vom 23.01.2025 - I ZR 197/22, MIR 2025, Dok. 011
Datenschutzrechtliche Ansprüche - Mehrere Fragen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach der DSGVO dem EuGH vorgelegt
Bundesgerichtshof, MIR 2023, Dok. 063
Werbung mit Testsiegeln - Verwendung des markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel" ohne Lizenz unzulässig
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 036